Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

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fünf Jahre lang vorgestanden haben, oder Pensionirung nach diesem Gesetze (C. 34) for- 
dern können, bei Verlust aller ihrer Ansprüche an den Staat verbunden, eine der 
dem bekleideten Posten zunächst stehenden Staatsstellen anzunehmen. Sollte die 
mit der übertragenen neuen Stelle verbundene Besoldung geringer sein, als das geset- 
liche Wartegeld oder die vor dem Eintritte in das Ministerium bezogene Besoldung, so 
ist jene Besoldung auf den Betrag der lettern, bezüglich des geseplichen Wartegeldes, 
zu erhöhen. 
Austritt aus dem Staatödienste. 
. 33. 
Der Austritt aus dem Staatsdienste kaun zwar keinem Diener auf Ansuchen ver- 
weigert, aber aus Rücksichten des Dienstes auf eine Zeit bis zu drei Monaten — vom 
Eingange des Entlassungsgesuches bei der Anstellungsbehörde angerechnet — verschoben 
werden. Jedenfalls hat der Austretende die von ihm verschuldeten Geschäftsrückstände 
erst aufzuarbeiten und bezüglich über die ihm anvertraute Verwallung Rechnung abzu- 
legen. 
Der freiwillige Austritt aus dem Staatsdiensie schließt den Verzicht auf das mit der 
Stelle verbundene Diensteinkommen und auf Pension in sich. 
Anspruch auf Pension. 
a. Bei freiwilligem Austritte. 
8. 31. 
Unwiderruflich angesiellte Staatsdiener, welche wegen einer nicht durch ihre eigene 
Urebe Verschuldung eingetretenen körperlichen oder geistigen Schwäche zur Verwaltung 
ihres Amtes bleibend unfähig geworden sind, ingleichen die das 10. Dienstjahr oder das 
70. Lebenssahr zurückgelegt haben, können ihre Entlassung nehmen und den gesegqlichen 
Nuhegebalt (Pension) fordern. (S. 37.) 
Es wird jedoch vorausgesetzt, daß kein Fall vorliege, der die Dienstentsetung oder 
Dienstentlassung bedingen würde. 
Fortsetzung. 
hb. Bei unfreiwilliger Pensionirung. 
8. 35. 
Ein Diener, welcher zur Verwaltung seines Amtes bleibend unfähig geworden ist 
G. 34), oder welcher das 40. Dienstjahr oder das 70. Lebensjahr zurückgelegt hat, 
kann auch wider seinen Willen in Ruhestand versetzt werden, hat aber, wenn er unwider- 
ruflich angesiellt war und seine Dienstunsähigkeit nicht durch eigene Frobe Verschuldung
	        
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