Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

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herbeigeführt hat, Anspruch auf einen nach Maßgabe des §. 37 zu berechnenden Ruhe- 
Lehalt. 
Fortsetzung: Verfahren. 
8. 36. 
In solchem Falle hat der nächste Vorgesehte, unter Zugrundelegung eines Gutach- 
teus geeigneter Sachverständiger, insbesondere auch ärztlicher Zeugnisse (6. 26), die 
Dienstunfähigkeit des betreffenden Dieners zu ermitteln und das Ergebniß dieser Ermit- 
telung der Anstellungsbehörde vorzulegen. Der Diener ist hiervon in Kenntniß zu seten 
und ihm eine Gegenvorstellung nachzulassen, worauf das Minisierium, nach elwa erfor- 
derlicher weiterer Erörterung der Sache, Beschluß faßt und in den Fällen, wo dle letzte 
Anstellung des betreffenden Dieners vom Landesfürsten erfolgte, die landesfürstliche Ge- 
nehmigung einzuholen hat. 
Eine Betretung des Rechtsweges gegen diese Entscheidung findet nur dann Statt, 
wenn der Diener die Wahrheit der der Entscheidung unterstellten Thatsachen bestreitet. 
Ungesuchte Versetzung in den Ruhestand kann wider richterliche Beamte, sofern sich 
dieselben nicht frelwillig der vom Ministerium für nöthig erachteten Pensionirung unter- 
werfen sollten, nur auf Antrag der Anstellungsbehörde, seiner Zeit durch den Staatsau- 
walt, aus den in §. 35 angezeigten Gründen durch Beschluß des ordentlichen Gerichtes 
des betreffenden Beamten verfügt werden, welches das im §. 23 vorgeschriebene summa- 
rische Untersuchungsverfahren eintreten zu lassen und, im Falle es dem Antrage Statt 
hiebt, zugleich die dem Beamten zukommende Pension (5§. 37 fg.) zu bestimmen hat. 
Größe der Pension. 
Der Nuhegehalt wird nach der Besoldung berechnet, welche mit der von dem Die- 
ner zuletzt bekleideten Stelle verbunden war. Er bestehet bei zehn und weniger Dienst- 
jabren in 10 Prozent der Besoldung (§. 10); für jedes weitere, auch nur begonneue, 
Dienstjahr wird der Ruhegehalt um 14 Prozent erhöhet. Ueber 80 Prozent der Besoldung 
kann er in keinem Falle steigen. 
Berechnung der Dienstzeit. 
6. 38. 
Bei Verechnung der Dienstjahre, einschließlich der Zeit einer etwaigen Dispositions= 
stellung (S. 29), wird die Zeit der Ausstellung des ersten Dienstpatentes (§. 6) zu Grunde 
gelegt. Hinzugerechnet wird jedoch die Zelt,
	        
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