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a) welche ein Staatsdiener, der einen Vorbereitungsdienst zu bestehen hatte, von Ab-
lauf des mein Jahres nach seiner ersten Verpflichtung an in demselben zurück-
gelegt hat
b) welche ein Staatsdiener vor dem Eintritte in den unmittelbaren Staatsdienst in
einem öffentlichen Berufe des Landes zugebracht, zu welchem er eine Staatsprüf-
ung besiehen und mit einem Diensteide verpflichtet werden mußte;
c) während welcher ein Staatédiener vor Eintritte in den diesseitigen Staatsdienst
in dem eines andern deutschen Staates sich befunden hat; und 6
) diejenige Zeit, während welcher ein Beamter vor Eintritt in den Jivil-Staatsdienst
im inländischen aktiven Militärdienste über seine gesehliche Dienstzeit hin-
aus gestanden hat, wobel jedoch die Zeit des Urlaubs, sobald die Dauer desselben
drei Monate überstieg, nicht, und die im Feldzuge zugebrachte nur einsach in An-
schlag kommt. '
Dagegen wird nicht in Betracht gezogen:
4) jede vor dem 2lsten Lebensjahre zurückgelegte Dienstzeit,
2) die von einem früher entlassenen Staatodiener vor dieser Entlassung (§. 45) zu-
rückgelegte Dienstzeit. ·
Mit diesem lettern Falle ist jedoch nicht gleich zu achten, wenn ein Staatsdiener frei-
willig aus dem Staatsdiensie ausgetreten (F. 33), später aber wieder eingetreten ist. In
einem solchen Falle wird nur die außer dem Dienste zugebrachte Jeit nicht mitgerechnet,
die frühere Diensizeit aber zugerechnet, insofern nicht etwa ohne den freiwilligen Austritt
Gutlassung (5. 45) zu versügen gewesen wäre.
Künftig soll in jedem Dienstpatente, durch welches die umwiderrufliche Anstellung zu-
erst begründet wird, die Zeit angegeben werden, welche nach den Bestimmungen dieses
Gesetzes mit anzurechnen ist.
Ausnahmsweiser Wegfall der Berechnung.
8. 39.
Wenn ein Staatsdiener in Erfüllung seines amtlichen Veruses ohne seine hrobe
Verschuldung beschärigt und dadurch diensunfähig wind (§. 34), so steht ihm der Ansrruch
auf 80 Prozent seiner Besolkung obne Rücksicht auf seine Dienstjabre zu.
Anfang der Pension.
6 8. 40.
Die Pension eines in Ruhestand versepzen Dieners beginmt drei Monate nach Ab-
lauf des Monats, in welchem die Anstellungsbehörde den deofallsigen Veschluß bekannt ge-