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macht bat. Bie dahin läuft die bisherige Besoldung und, so lange er seinen Dienst ver-
richtet, auch das sonsiige Diensieinkommen fort.
Zahlungspflichtigkeit.
8. 41.
Soweit der Staat nicht unmittelbar für die festen (nicht akzidentalen) Bestandtheile
der Besoldung eines Staatsdieners aufkommt, diese vielmehr aus Mitteln besonderer In-
stitute, Gemeinden u. s. w. geleistet wird, hat auch nicht der Staat, sondern, insoweit
rücksichtlich dieses Bestandtheils der Besoldung bisher schon ein Anspruch auf Pension an-
erkannt war, die betrefsende Anstalt oder Gemeinde die Pflicht zur Zahlung der Vension,
insofern nicht durch Herkemmen oder besondere Besiimmungen etwas Andere/ begründe ist.
Dasselle gilt von Wanegelrern.
Abzüge von der Pension.
8. 12.
Im Falle ein pensionirter Staatsdiener seinen wesentlichen Aufenthalt im Auslande
nimmt, so tritt ein Abzug von einem Drinheile des Ruhegehaltes zu Gunsten der Staats-
kasse ein.
Verlust der Pension.
43.
Das Recht auf Bezug der Pension geht verloren,
o. wenn der pensionirte Staatodiener sich solcher Vergehen schuldig macht, die, wenn
er noch im wirklichen Dienste wäre, seine Entsetzung (§. 48) zur Folge haben
würden;
b. wenn derselbe ohne eingeholte Erlaubniß in bleibende Dienste eines andern Staa-
tes iritt.
Fortsetzung: Verfahren.
8. 44.
Bezüglich des Verlusies der Pensionen tritt dasselbe Verfahren ein, welches für die
Entlassung eines Staatodieners mit Verlust selnes Diensteinkommens vorgeschrieben ist
(. 45)
Dienstentlassung und Zurückverseung: Begründung.
8. 45.
Dienstentlassung oder Versepxung auf elne im Gehalte und Range geringere Stelle
sindet Stan:
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