Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

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c. Erpressung eines Vortheils unter dem erdichteten Vorwande einer amtlichen Be- 
sugniß (Art. 316 des Strafgesehbuches). 
Fortsetzung: Verfahren. 
KC. 40. 
Dienstenlsehung kann nur durch richterliches Erkenumiß im Strafverfahren ausge- 
prochen werden. 
Suspension. 
8. 50. 
Sobald gegen einen Diener wegen eines der im §. 48 envähnten Verbrechen oder 
Vergehen gerichtliche Untersuchung eingeleitet wird, kann von der vorgesehten Behörde, 
welcher das Gericht von der Einleitung der Untersuchung alsbald Anzeige zu machen 
hat, je nach Umständen Suspension vom Amte wider ihn verfügt werden. Dies muß 
geschehen, wenn gerichtliche Untersuchungshaft eintritt. 
Während dieser Suspension hat der Angeschuldigte lediglich auf den Bezug eines 
nach §. 27 zu berechnenden Wartegeldes Anspruch. 
Ueber die Fortdauer solcher Suspension entscheidet der Umstand, ob ein gerichtlicher 
Beschluß auf Versetzung des betreffenden Dieners in Anklagestand erfolgt, oder nicht, und 
es ist daher der vorgesetzten Behörde das Erkenntniß hierüber von dem Untersuchungs- 
gerichte mitzutheilen. Mit der Versetzung in den Anklagestand tritt die Suspension je- 
desmal und mit der Wirkung ein, daß dem Angeklagten nur die Hälste seiner Besoldung 
gewährt wird. 
Wird spiter endgültig entschieden, daß der suspendirte Diener nicht in Anklagestand 
zu versetzen sei, oder wird er freigesprochen, so muß ihm die Staatskasse so viel nach- 
zahlen, als zur Gewährung des vollen Diensteinkommens — jedoch ohne Ersatz für nicht 
bestrittenen Diensiaufvand — erfordellich ist. 
Gegen Diener, welche ein Ilichteramt bekleiden, darf Suspension stets nur durch 
Beschluß des Untersuchungsgerichter in den vbigen Fällen verfügt werden. 
Das Gericht, welches, während der Kriminal-Untersuchung Verhaftung oder Suspen- 
sion gegen einen Staatsdiener verhängt, hat dies der Dienstbehörde des Lettern anzu- 
zeigen. 
Erkenntniß und dessen Vollzug. 
S. 51. 
Das Erkenmniß wird von der zuständigen Gerichtsbehörde erkheilt und muß in den
	        
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