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dem Vertrage wegen Uebernahme der Auszuweisenden d. d. Gotha den 15. Juli 1851
beigetreten: was hierdurch ebenfalls zur öffentlichen Kenntnih gebracht wird.
Gera, den 25. Junl 1853.
Fürstlich Reuß-Plauisches Ministerium.
von Bretschneider.
Semmel.
5) Verordnung, die zeitweise öffentliche Vekanntmachung verfügter Landekverweisungen betr.
(Pukl. Iim Amis= und Vererdnungskl. am 6. Jull 1883.)
Um eine allseitige sichere Ueberwachung der durch gerichtliches Erkenntniß
(Ar. 20 und 104 des Strasgesehbuches) oder sonst polizeilich aus dem diesseitigen
Fürstenihume ausgewiesenen Ausländer zu ermöglichen, verordnen wir hierdurch mit höch-
ster Genehmigung Sr. Durchlaucht, des Fürsien, Folgendes:
Sämmtliche Kriminal= wie auch Polizeibehörden des Landes (einschließlich
der Ortsvorstände) haben die Verpflichtung, regelmäßig am Schlusse eines jeden Monats
eine gedrängte Ucbersicht aller im Lause desselben bei ihnen in Folge elnes vorausgegan-
genen kriminellen oder eines polizeilichen Verfahrens vorgekommenen Ausweisungen auf-
zustellen und demnächst in dem Amt= und Verordnungsblatte zur Veröffentlichung zu
bringen.
Was hierbel insbesondere die öffentliche Bekanntmachung von Auswelsungen in Folge
ergangener Straferkenntnisse betrifft, so soll durch gegenwärtige Verordnung der Art.
21 des Strafgeseybuches entsprechend erweitert sein.
Gera, den 21. Juni 1853.
Fürstlich Reuß-Plauisches Ministerium.
von Bretschneider.
Herzog.