Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

354 
6) Verordnnng, die anderweite dwezlisang der —— binsichtlich der 
Polizeistrafgewalt betr 
(Dubl. im Amis= und Vererdnungsbl. am 29. Junk 1833.) 
Die Ausführung des Gesetzes vom 30. Juli 1852 über das Verfahren gegen Va- 
gabunden und sonstige gemeinschädliche Menschen hat auf Seiten der zunächst damit be- 
austragten Gemeindevorstände auf dem platten Lande ebenso große Schwierlgkeiten ge- 
funden, als die Handhabung der denselben übertragenen Polizeistrafgewalt. 
Um unter diesen Schwierigkeiten das gemeine Wesen nicht leiden zu lassen, zugleich 
auch die, für die Gemeinden des platten Landes mit Ausübung der Polizeistrafgewalt 
verbundenen Lasien so weit, als möglich und mit den Bestimmungen der Gemeindeord- 
nung verträglich ist, zu erleichtern, wird auf Höchsten Befehl Seiner Durchlaucht, des 
Fürsten, und nach voraus erklärtem allgemeinen Einverständnisse des ersten ordentlichen 
Landtages Folgendes verordnet: 
K. 1. 
Die Gemeindevorstände auf dem platten Lande bleiben zwar fortwährend ver- 
pflichtet, darauf, daß die bürgerliche Gesellschaft durch die in dem Gesehe vom 30. 
Juli 1852 F. 2 bezeichneten Individuen nicht belästiget werde, zu seben und dafür, 
daß gegen dieselben dem Gesetze gemäß eingeschritten werde, zu sorgen; allein sie 
haben das Verfahren nicht selbst zu leiten, sondern nur den ersten Angriff zu ver- 
fügen und die gedachten Individuen den Untersuchungobehörden zu überweisen, be- 
züglich zuführen zu lassen. 
8. 2. 
Als kompetente Behörde für das Verfahren und für die erste Entscheidung in 
den durch das Geseh vom 30.Juli 1852, 6§. 2 bis 7 bemerkten Fällen werden das 
Kriminalgericht zu Gera, das Justigamt Schleiz 2r. Abthlg., die Jusiizämter Hohen- 
leuben und Saalburg, sowie das Landgericht Lobenstein, ein Jedes für den ihm zu- 
gewiesenen Bczirk der Strafrechtepflege, bezeichnet. 
8. 7v. 
Diese Untersuchungsbehörden haben in allen durch das Gesetz vorgeschriebenen 
Fällen auf Antrag der Outspolizeibehörden sowohl, als der Landesherrlichen Ver- 
wallungs= und Polizeistellen das geeignete Verfahren einzuleiten und auf Grund 
besselben die erste Entscheidung im Sinne des Gesepes vom 30. Juli 1852 zu 
ertheilen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.