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8. 1.
WGegen die Entscheidung derselben findet Rekurs an die Fürflliche Regierung,
welcher binnen 3 Tagen nach erfolgter Publikation bei Verlust desselben anzumel-
den ist, statt. Bei der Entscheldung dieser Behörde hat es zu bewenden, ohne daß
ein weiteres Rechtsmiktel Platz greist, sowie denn überhaupt das Verfahren in Fäl-
len der vorliegenden Art als ein polizeiliches zu behandeln und das förmliche Kri-
minalverfahren mit selnem Inslanzenzuge ausgeschlossen Sst.
K. 5.
An der Kompetenz der Gemeindevorsiände in den Städten wird hierdurch
nichts geändert, jedoch haben dieselben alle solche Fälle, bei denen es sich heraus-
stellt, daß die Einlieferung in das Abbeitshaus zu versügen sein wird, an die oben
unter 2. bezeichneten, zuständigen Untersuchungsbehörden abzugeben, welche dann,
wenn sie dle Sache zu Verfügung der Einlieserung in das Arbeitshaus geeignet
finden, das Verfahren nach ihrem Ermessen einzuleiten oder zu vewollständigen und
darauf Entscheidung zu geben haben, gegen welche ebenfalls Rekurs an die Fürsi-
liche Regierung offen bleibt.
K. 6.
In allen andern Fällen, welche nach dem Gesetze vom 30. Juli 1852 zu ih-
rer Kognition gehören, haben die Staktgemeindevorstände selbst die erste Entscheidung
zu geben, und es soll gegen diese ebenfalls Rekurs an die Fürstliche Regierung Plaß
greifen, der nach §. 12 jenes Geseges bezeichnete Rekurs an den Kreisrath aber
nicht weiter stattfinden.
S. 7.
Hiernach werden die Kompetenzvorschriften in den #§. 3 und 12 des erwähn-
ten Gesetzes aufgehoben, bezüglich abgeändert.
Es verbleiben, hiernächst den cnrsbeeen auf dem platten Lande zwar
die durch die Gemelndeordnung ihnen ertheilten polizeilichen Befugnisse und Ver-
pflichtungen, allein die Untersuchung und Bestrafung der gegen die Polizelgesede und
Verordnungen, so weit sie nicht rein örtlicher Natur sind, soll nicht von den Orts-
vorständen ausgehen, sondern ebenfalls durch die oben §. 2 bezeichneten Untersuch-
un #behörden besorgt werden, gegen deren Entscheidung auch in diesen Fällen Re-
kurs an Fürstliche Regierung Plaß greift.