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Frankirung.
Art. 20.
Für die Wechsel-Correspondenz innerhalb der Vereinsstaaten soll in der Regel die
Vorausbezahlung des Porto Statt finden, und die Erhebung sebald als thunlich durch
Franko-Marken geschehen.
Die Frankirung durch Marken ist auch für die Correspondenz mit dem Aus#lande
Mlässig.
Eine theilweise Frankirung findet weder für die Correspondenz innerhalb des Ver-
einsgeblets, noch für Brlefe nach dem Auslande Sm#n, bei welcheil eine gänzliche Fran-
kirung gestattet ist.
Unfraukirte Briefe.
Art. 21
Unfrankirte Briese sollen pwar abgesendet werden, jedoch einen Zuschlag ven 1 Sgr.,
oder 3 Krenzern pro Loth zur Portotaxe erhalten-
Für Briefe mit Franko-Marken von geringerem Vetrage als das tarifmäßlge Porko
ist nebst dem Ergänzungoporko der gleiche Zuschlag vom Empfänger einzuzieben.
Eine Verweigerung der Nachzahlung gilt für eine Venveigerung der Annahme des
Briefes.
Kreuzbandsendungen
Art. 22.
Für Krenzbandsendungen, wenn solche außer der Adresse, dem Datum und der Na-
mensunterschrift nichts Geschriebenes enthalten, wird ohne Unterschied der Entfernung.
nur der Flelchmäßige Sat von 1 Kreuzer (1 Silberpf.) pro Lorh im Falle der Voraus-
bezahlung, sonst aber das gewöhnliche Briesporto erhoben.
Einschaliungen irgend welcher Art, sie mögen auch nur in Ziffern besiehen, oder
mittelst elnes Stempels u. dgl. bewirkt werden, haben die Austarirung der Kreuzband=
sendungen mit dem gewöhnlichen Briesporto zur Felge. Hieron ausgenommen sind Cor,
recturbogen. Diese können gegen Erlegung des Kreuzbandporto versendet werden, falls
dieselben keine anderen Aenderungen und Zusätze enthalten, als die zur Correctur ge-
Horigen.
Kreuzbandsendungen werden jederzeit als zur Briespost gehörig behandelt und tarirt,
und dürfen nur bio zum Gewichte von 16 Loth angenommen werden.
Waarenproben und Muster.
Art. 23.
Für Waarenproben und Muster, welche auf eine Ar# verwahrt aufgegeben wer-