Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

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den, daß die Beschraͤnkung des Inhalts auf diese Gegenstände leicht ersichtlich ist, wird 
für je 2 Loth das einfache Briesporto nach der Entfernung erhoben. 
Diesen Sendungen darf, wenn vorsiehende Ermäßigung zur Anwendung kommen 
soll, nur ein einfacher Brief angehängt werden, welcher bei der Austaxirung mit der 
Waarenprobe oder dem Muster zusammenzuwiegen ist. Ist der Brief schwerer, so wird 
die Sendung als gewöhnliche BVriefposisendung taxirk. 
Uebrigens werden derlei Sendungen nur bis zu einem Gewichte von 16 Loth als 
Briespostsendungen nach der vorstehenden Bestimmung behandell. 
Wo es die Zollvorschristen fordern, beschränkt sich dieses Gewicht auf das bezügliche 
Marimum. 
Resommandirte Briese. 
Art. 
Rekommandirte Briese werden nur frankirt abgesendet. Dafür ist von dem Aufge- 
ber außer dem gewöhnlichen Porto nur eine besondere Rekommandationsgebühr von 6 
Kreuzern (2 Silbergroschen) ohne Rücksicht auf die Entfernung und das Gewicht voraus 
zu bezablen. 
Wenn der Absender die Belbringung einer Empfangsbescheinigung von dem Adressa= 
ten (Retour-Recepisse) ausdrücklich verlangt, so sieht der absendenden Postanstalt frei, 
dafür eine weitere Gebühr bis zur Höbe von 6 Kreuzern oder 2 Sgr. zu erheben. 
Die Rekommandation von Krenzband= und Mustersendungen ist gestattet. Für der- 
Reichen rekommandirte Sendungen wird nebst dem dafür festgesetzten Porto (Art. 22 und 
23.) die Rekommandationsgebühr. wie für Briefe erhoben, und es finden auf dieselben 
auch im Uebrigen alle für rekommandirte Vriefe erlassenen Vorschriften Anwendung. 
Ersaßleistung. 
Art. 25. 
Die Posianstalt, in deren Bereich ein rekommandirter Brief aufgegeben worden ist, 
soll, wenn derselbe verloren gebt, gehalten sein, dem Reklamanten, sobald der Verlust 
constatirt ist, eine CEutschärigung von Einer Mark Silber zu bezahlen, vorbehaltlich des 
Megresses an riejenige Pestwerwalkung, in deren Gebiete der Verlust erweiellch stattge- 
funden hat. Das Reklamationsrecht soll nach Ablauf von 6 Monaten, vom Tage der 
Aufgabe an, erloschen sein. 
Diese Bestimmung kommt in Amwendung für alle zwischen zwei Vereinöbezirken ge- 
wechselten rekommandirten Briefe, ohne Rccksicht auf die hinsichtlich der Ersatzlelstung in 
den Bezirken der Aufgabe oder der Bestellung etwa bestebenden abweichenden Vorschristen. 
Ein Ersaganspruch für nicht rekommandirte Briefe findet gegenüber den Post- 
verwaltungen lcht statt. 7
	        
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