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Gesetzsamm lung
für die
Fürstlich Reußischen Lande jungerer Linie.
No. 150.
Geseh wegen Aufhebung des Lehnsverbandes.
Wir Heinrich der Zwei und Sechzigste, von Gottes Gna-
den Jüngerer Linie und des ganzen Stammes Aeltester regieren-
der Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c.
In Anerkennung der zeitgemäßen Nothwendigkeit der durch das Staatsgrundgesen
vom 11. April 1852 §. 29 in Auasicht gestellten Aufbebung des Lebnsverbandes verord-
nen Wir hierdurch in Uebereinstimmung mit der Landesvertretung Folgendes:
1. Aufhebung des lehnsherrlichen Obereigenthums.
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Die Uns zustehende Lehnsberrlichkeit über alle in Unserem Fürstenthume befindlichen
Lehen an Ritkergürern, Censiten, Kanzleilehen, einzelnen Grundstücken, Gerechtigkeiten und
Napitalien wird hierdurch auigehoben, und es werden daber alle aus dem Lehns-Oberei-
genthume bisher abgeleiteten Vorrechte, Befugnisse und Ansprüche, in#sbesondere das Heim-
fallsrecht, mit der einzigen in §. 6 bestimmten Ausnabme, bierdurch außer Wirkjamkeit
geieht.
8. 2.
Durch das Aufhören der Lehnoherrlichkeit werden die auf dem Lehn ruhenden Leist-
ungen an Reallasten und andern Domanial= oder grunkherrlichen Abgaben nicht in Weg-
fall gebracht, sondern es bestehen dieselben unverändert fort, bis sie nach den einschlägigen
desehlichen Bestimmungen abgelöst ind.
Ausgegeben den 3. August 1853.
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