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8. 3.
In Folge Unseres Verzichts auf das Obereigenthum werden gleichzeitig auch Unsere
Vasallen von den Uns, als dem Lehnsherrn, durch den Lehnseid übernommenen Pflichten
entbunden.
Dagegen verlieren auch alle Obliegenheiten, die von Lehnsherrlicher Seite gegen das
Lehn oder den Vasallen zu erfüllen waren, von nun an alle Wirksamkeit.
8. 1.
Für die Aufbebung der Lehnsherrlichkeit, welche bisher von Uns in Ausübung er-
halten worden ist, wird keine Entschädigung geleistet.
8. 5.
Mit dem Wegfalle des lehnsherrlichen Obereigenthums sind auch alle durch das-
selbe begründeten Beschränkungen aufgehoben, welchen der seitherige Vasall beziehentlich der
Befugniß zur Veräußerung, Zerschlagung, Verpfändung und zu sonstigen Verfügungen
untenvorfen war, und es wird derselbe daher dem Lehnsherrn gegenüber voller und
freier Eigenthümer der betroffenen Gegenstände.
Namentlich findet aulch das Landesherrliche Vorkaufsrecht nicht mehr Statt.
Dabei werden jedoch die aus dem Lehusverbande entlassenen Rcalitäten und Gerech-
tigkeiten auch in allen übrigen rechtlichen Beziehungen als Allodien betrachtet und behan-
delt, und es treten daher die Vorrechte, welche selbigen bisher wegen der Lehnseigenschaft,
namenklich hinsichtlich der Besteuerung zukamen, fortan durchgängig und ohne Cutschddig=
ung außer Anwendung.
8. 6.
Eine Ausnahme von der im §. 1 ausgesprochenen allgemeinen Aufhebung des lehns-
herrlichen Obereigenthums ündet nur Statt:
1) bei dem an das Kürsiliche Haus Thurn= und Tarxis verliebenen nupbaren Eigen-
tbume und der Verwaltung des Postregals innerhalb des Landestheils Lobenstein
und Ebersdorf ,
2) binsichtlich der zur Zeit der Publikation dieses Gesetzes auf dem Heimfall sie-
benden Mannleben und Mann= und Weiberleben, so lange dieser Zustand dauert.
Es wird aber ein Lehn als auf dem Heimfall secehend nur dann betrachket, wenn
dasselbe zur Zeit der Bekanntmachung dieses Gesetzes entweder lediglich auf zwei Au-
gen, oder zwar auf vier Augen stehet, allein mindesteno eine der beiden, im Lehnsbesite
befinklichen, beziehentlich zur Lehnsfolge berechtigten Personen das fünfzigjährige Lebensal-
ter überschritten hat. Bei solchem, auf dem Heimfolle stebenden Lehn bleibt das Ober-