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nen Lehen vorgekommenen Lehnsfehler werden hiermit Emenden= oder Kostenfrei kondo-
nirt, soweit sie nicht bereits mit Strafe belegt sind.
Diese Kondonation erstreckt sich nicht auf die durch die Lehnsfehler und Versäumnisse
unter den Mitbelehnten bezüglich der Mitbelehnschaft etwa entstandenen Folgen und hat
auch keinen einwirkenden Einfluß auf die Verpflichtung des Kondonirten, inzwischen er-
folgte Veräußerungen und Verpfändungen des Lehns anzuerkennen.
Wenn bel der Bekanntmachung dieses Gesetzes Lehnsmuthungen oder Lehnspflicht-
Ableistungen, deren gesetzliche Frist noch nicht abgelaufen ist, zurückstehen, so dürfen die-
selben unterbleiben, und es bedarf alsdann zur Legalisation des Eigenthumserwerbes
nur der zu beantragenden gerichtlichen Zuschreibung des bisherigen Lehnsobjekts. Diese
Zuschreibung ist jedoch in dem Falle nicht erforderlich, wenn bereits die landes= und lehns-
herrliche Bestätigung eines solchen Lehnserwerbsvertrages vorausgegangen ist, indem in.
diesem Falle die Bestätigung als förmliche Belehnung gelten soll.
8. 13.
Die kanzletschriftsässigen Wohnhäuser, Freigüter, Hämmer, Gärten, Hölzer und üb-
rigen Grundbesitzungen, bei welchen die vorgekommenen Besitzveränderungen und dingli-
chen Belastungen bisher von Unserm Landessjustizkollegium und Lehnhofe unter Anwend=
ung lehnherrlicher Formen legalisirt worden sind (Kanzleilehne, Kanzleischriftsässige,
Erblehne), werden unbeschadet der Grundzinspflicht, welche für dieselben rechtmäßtg be-
steht und der gesetzlich normirten Ablösung unterliegt, als wirkliche Allodialbesitzungen
hierdurch anerkannt und fortan nach Vorschrift der für solche bestehenden Gesetze und Ver-
ordnungen behandelt.
Die Ueberschreibung derselben erfolgt, sobald die durch das Gesetz vom 4. December
1852 verordnete neue Organisation der Gerichte in das Leben getreten sein wird, beim
Richter der gelegenen Sache.
8. 14.
Für die Wahrnehmung der Obltegenheiten rücksichtlich des Postlehns im Fürsten-
thume Lobenstein und Ebersdorf ist Unser Ministerium die zuständige Behörde.
Die sämmtlichen, nach gegenwärtigem Gesetze für Allod erklärten Rittergüter, die
anderen allodifizirten Lehen, welche in Immobilten oder diesen gleich zu achtenden Geld-
werthen bestehen, und die in §. 13 bezeichneten kanzleischriftsäßigen Grundbesitzungen blei-
ben der Gerichtsbarkeit Unseres Landesjustizkollegiums unmittelbar auf so lange unter-
worfen, bis die im vorstehenden §. angedeutete Umgestaltung in der Justizverfassung aus-
geführt sein wird.