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8. 16.
Neue Lehen können in Zukunft weder durch Verträge oder durch lehtwillige Ver-
ordnungen noch durch enwerbende Verjährung errichtet werden.
8. 16.
In Betreff der sogenannten Bauerlchen (Zins-Erbzins-Frohn= und Laudemial-
Gürer) ingleichen hinsichtlich der Erbpacht= oder Laßgstter wird durch gegenwärtiges Ge-
seh mirgende etwas geändert, sondern es hat in Bezug auf diese Gattungen von Bau-
erngütern bei den besiehenden Rechten und Rechtsgewohnheiten sein Verbleiben.
II. Aufhebung des mitbelehnschaftlichen Verbandes.
8. 17.
Sobald die Apertur von einem der in §. 6 Nr. 2 gedachten, dem Lehnsherrlichen
Obereigenthume noch vorbehaltenen Lehen eingekreten ist, haben die zur Zeit der Publi-
kation dieses Gesetzes am Leben befindlichen ehwaigen Eventualbeliehenen und Lehusex-
spectanten kein Recht auf die Substanz des Lehns, sondern uur einen Anspruch auf Ent-
schädigung.
Die zulässige Entschädlgung besteht:
a) wenn nach §F. 6 und 7 Ablösung des lehnsherrlichen Obereigenthums und des
Heimfallsrechts Statt gefunden hat, in vierprozentigen Jahreszinsen des Ablösungs-
kavitals, welche den Eventualbeliebenen oder Exspectanten von dem Jeitpunkte an,
wo der Heimfall geschehen ist, und von dem an ihr Recht zur Lehnsfolge bedingt
sein würde, auf Lebenszeit aus dem betroffenen Lehn selbü., oder im Falle bereits
erfolgter Abtragung der Ablösungssumme, aus der Landesherrlichen Kammer zu
gewähren ist;
1) wenn keine Ablösung vorgekommen und der Heimfall wirklich eingetreten Ist, durch
welchen die Lehnsfolge der Eventualbeliehenen und Exspectanten bedingt war, in
dem lebenslänglichen Genusse vierprozentiger ans der landesherrlichen Kammer zu
Lewährender Jahreszinsen von derjenigen Summe, welche zur Zelt des Heimfalls
nach dem Prozentsatze unter §. 6 Nr. 2 a und b als Ablösungsquankum würde
zu berechnen gewesen sein.
C. 18.
An keinem Lehu, mag es dem lebnsberrlichen Okereigenthume nach den Bestim
mungen dieses Geseges ferner noch unterliegen (§. 6 Nr. 2) vder nicht, können von
dem Tage an, mit welchem dieses Gesetz in Krast tritt, Lehurechte irgend einer Art durch