Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

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8. 16. 
Neue Lehen können in Zukunft weder durch Verträge oder durch lehtwillige Ver- 
ordnungen noch durch enwerbende Verjährung errichtet werden. 
8. 16. 
In Betreff der sogenannten Bauerlchen (Zins-Erbzins-Frohn= und Laudemial- 
Gürer) ingleichen hinsichtlich der Erbpacht= oder Laßgstter wird durch gegenwärtiges Ge- 
seh mirgende etwas geändert, sondern es hat in Bezug auf diese Gattungen von Bau- 
erngütern bei den besiehenden Rechten und Rechtsgewohnheiten sein Verbleiben. 
II. Aufhebung des mitbelehnschaftlichen Verbandes. 
8. 17. 
Sobald die Apertur von einem der in §. 6 Nr. 2 gedachten, dem Lehnsherrlichen 
Obereigenthume noch vorbehaltenen Lehen eingekreten ist, haben die zur Zeit der Publi- 
kation dieses Gesetzes am Leben befindlichen ehwaigen Eventualbeliehenen und Lehusex- 
spectanten kein Recht auf die Substanz des Lehns, sondern uur einen Anspruch auf Ent- 
schädigung. 
Die zulässige Entschädlgung besteht: 
a) wenn nach §F. 6 und 7 Ablösung des lehnsherrlichen Obereigenthums und des 
Heimfallsrechts Statt gefunden hat, in vierprozentigen Jahreszinsen des Ablösungs- 
kavitals, welche den Eventualbeliebenen oder Exspectanten von dem Jeitpunkte an, 
wo der Heimfall geschehen ist, und von dem an ihr Recht zur Lehnsfolge bedingt 
sein würde, auf Lebenszeit aus dem betroffenen Lehn selbü., oder im Falle bereits 
erfolgter Abtragung der Ablösungssumme, aus der Landesherrlichen Kammer zu 
gewähren ist; 
1) wenn keine Ablösung vorgekommen und der Heimfall wirklich eingetreten Ist, durch 
welchen die Lehnsfolge der Eventualbeliehenen und Exspectanten bedingt war, in 
dem lebenslänglichen Genusse vierprozentiger ans der landesherrlichen Kammer zu 
Lewährender Jahreszinsen von derjenigen Summe, welche zur Zelt des Heimfalls 
nach dem Prozentsatze unter §. 6 Nr. 2 a und b als Ablösungsquankum würde 
zu berechnen gewesen sein. 
C. 18. 
An keinem Lehu, mag es dem lebnsberrlichen Okereigenthume nach den Bestim 
mungen dieses Geseges ferner noch unterliegen (§. 6 Nr. 2) vder nicht, können von 
dem Tage an, mit welchem dieses Gesetz in Krast tritt, Lehurechte irgend einer Art durch
	        
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