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Eintritt des nächsten nach Publikation dieses Gesetzes in dlenender Hand sich ereignen-
den Successionsfalles in voller Geltung. Stirbt der zur Jeit der Publikation dieses Ge-
sepes im Besitze des Lehns befindliche Vasall mit Hinterlassung lehnsfähiger Descenden-
ten, so wird das Lehn nach den Grundsätzen der Allodlalerbfolge vererbt und die Allo-
dialerben werden dessen volle und unbeschränkte Eigenthümer, jedoch unbeschadet der im
zurreffenden Falle nach §. 27 von ihnen zu gewährenden Absindung.
Wenn dagegen der gedachte Lehnöbesiper ohne Hinterlassung lehnsfähiger Deseen-
denten stirbt, so tritt in solchem Falle die Lehnsfolge noch einmal ein.
Die Rechte der Erspectanten erlöschen auch bei Altlehen mit Publikation dieses Ge-
setzes gänzlich und ohne Anspruch auf Enischädigung, wenn nicht eine solche dem Exsper-
tanten auf den Fall der Allodisikation von dem Lehnsinhaber ausdrücklich zugesichert wor-
den wäre.
8. 20.
Bei dem nach §. 19 noch statlindenden nächsten Lehns= Successionssalle isi, bezüglich
unter der in §. 31 gedachten Voraussehung der rechtzeitig erfolgten Anmeldung des be-
woffenen Lehnfolgerechts, soweit dieselbe dort erfordert wird, auch nur die bei dem einzel-
nen, zum Erbfall gekommenen Lehen gültige Lehnfolge-Ordnung unter Aufrechterhaltung
der etwa vorhandenen Lehnsverträge oder Neverse maßgebend.
Sind jedoch zur Lehnsfolge berufene und nach der Voraussetzung des §. 34 zu der-
sellen bercchtigte Personen nicht vorhanden, so tritt die reine Allodialerbfolge ein.
8. 21.
Bei dem in §. 19 gedachten nächsten Lehnssuccessionsfalle sind auch die Verbind-
lichteiren des zur Erbfolge berufenen Lehnserben gegen die Lehnsgläubiger und gegen die
Allrdialerben des Erblassers, inobesondere die Sonderung des Lehns vom Erbe betreffend,
nach den für den gegebenen Fall einer Lehnserbfolge sonst gültigen Lehnrechten und Lehns-
##ewohnheiten, bezüglich nach den etwa abgeschlossenen Verträgen und Neversen zu beurtheilen.
8. 22.
Mit dem Augenblicke der wirklich angetretenen Sucression wird der neue Lehnserbe
roller und unbeschränkter Eigenthümer der betroffenen, bisher noch im mitbelehuschaftlichen
Verbande verbliebenen Gegenstände, und es treten mit demselben Zeitwunkte alle in Be-
ziehung auf dieselben begründeten Rechte der vor Publikation dieses Gesees gebornen
Agnaten, Mitbelehnten, Gesammthänder und Eventnalbeliehenen, soweit dergleichen nach
§. 31 zu dieser Zeit noch besiehen, unbedingt und für immer außer Kraft.