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S. 23.
Dafern der für den nächsten Successionsfall berufene Lehnsfolger das Lehn auf dem
Grunde eines Reverses an die Allodialerben des letten Besihers herauszugeben hat, tre-
ten diese unmittelbar in den Besih des Lehns, ohne daß es eines vorgängigen, vom Lehns-
solger vorzunehmenden Erwerbungs= und Veräußerungsaktes bedarf.
Es ist daher in Bezug auf das Aufhören der in §. 22 gedachten Rechte der Zeit-
punkt des Erbankritts der Allodlalerben entscheidend, vorbehälllich der dem Lehnsfolger
etwa reversmäßig gebührenden Abfindung.
K. 21.
Eine nach Publikation dieses Gesetzes vorkommende eigenthümliche Abtretung des
ganzen Lehns unter Lebenden, welche von Selten des Lehnsbesiyero# an den nächsten
Lehnsfolgeberechtigten beschleht, soll im Sinne dleses Gesehes als nächster Successionsfall
gelten, und es wird dabel die Zeit der gerichtlichen Bestätigung des Abtretungsvertrages
als entscheidend für das Aufhören des mitbelehnschaftlichen Verbandes angenommen.
8. 25.
Was vorstehend in §. 19 bis 24 uͤber die Lehen geordnet ist, findet auch bezie-
heutlich der auf ein Lehn- oder Allodialgut gelegten Lehnsquanta und der einer willkür-
lichen Erhebung nicht unterliegenden Lehnsstammkapitalien, deren Zinsen — wenn auch
unter bestehender Allodialeigenschaft der Kapltalien selbst — sich nach Lehnrecht auf die
Descendenten des ursprünglichen Gläubigers vererben, hinsichtlich der Rechte dieser Lepte-
ren gleiche und analoge Anwendung.
Es wird daher der für den nächsten Successionsfall berusene Lehnserbe freier Ei-
genthümer des Lehnsstammes rc., und ist mithin deuselben auch zu erheben befugt.
8. 26.
Den Agnaten, Mitbelehnten und Gesammthändern wird für den nach den vorsteben-
den Bestimmungen eintretenden Verlust ihrer Rechte, außer der nachstehend in §F. 27
geordneken Abfindung, keine Entschädigung gewährt.
8. 27.
Alle außer dem Lehnserben, welcher nach §. 19 und 20 für den nächsten Surref-
siondfall zur behns= oder Allodialsuccession in das Lehn gelangt, vorhandenen und noch
vor Publikation dieses Gesetzes gebornen Agnaten, Gesammthänder und Mitkelehnten.
welche nach den bisher im einzelnen Falle zur Anwendung gekommenen Lehnrechten oder
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