Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

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Bestellung durch Expressen. 
Art. 26. 
Briese aus den Verelnsstaaten, auf welche der Versender das schriftliche Verlangen 
geseht hat, daß sie durch einen Expressen zu bestellen sind, müssen von allen Postaustal= 
ten des Vereinsgebiets sogleich nach der Ankunft den Mdressaten besonders zugestellt 
werden. 
Dergleichen Expreßbriefe müssen jederzeit rekommandirt sein. 
Für jeden, am Orte der Abgabe-Postanstalt zu bestellenden Expreßbrief ist, wenn 
dle Bestellung am Tage erfolgt, eine Bestellgebühr von 3 Sgr. oder 9 Kr., und wenn 
die Bestellung zur Nachtzeit erfolgt, von 6 Sgr. oder 18 Kr. zu entrichten. 
Für die außerhalb des Ortes der Abgabepostanstalt zu bestellenden Expreßbriefe sind 
außer dem dafür dem Boten zu zahlenden Lohn, ohne Unterschied, ob die Bestellung am 
Tage oder zur Nachtzeit erfolgt, 3 Sgr. oder 9 Kr. für die Veschaffung des Boten zu 
erheben. 
Das Botenlohn für die expresse Bestellung kann, nach Gutbefinden des Absenders, 
vorausbezahlt, oder dessen Jahlung dem Mdressaten überlassen werden. 
Die Gebühr und das Botenlohn beziebt die Abgabepostansialt. 
Für versrätete Beförderung oder Bestellung eines Expreßbriefes leistet die Postbe= 
hörde keine Entschädigung. 
Portofreiheiten. 
Art. 27. 
Die Correspondenz sämmtlicher Mitglieder der Regentensamilien der Post- 
vereinsstaaten wird in dem ganzen Vereinsgebiete por#ofrei befördert. 
Art. 28. 
Ferner werden im Gesammt-Vereinsgebiete gegenseitig portofrei befördert die Corre= 
spondenzen in reinen Staats-Dien stangelegenhei#ten (Officialsachen) von Staats- 
und anderen öffentlichen Behörden des einen Postgebiets mit solchen Behörden eines an- 
deren, wenn sie in der Weise, wie es in dem Postbezirke der Ausgabe für die Berech- 
tigung zur Portofreiheit vorgeschrieben ist, alo Officialsache bezeichuct und mit dem Dienst- 
siegel verschlossen sind, auch auf der Adresse die absendende Behörde angegeben ist. 
Dem amtlichen Schriftenwechsel in deutschen Bundesangelegenheiten stebt innerhalb 
des Gebietes des deutsch-österreichischen Postvereino die Porkosreiheit bis zum Gewlchte 
von elnem Pfunde für jedes Packet zu, insofern die Sendungen zwischen öffentlichen Be- 
hörden staltünden, mit amtlichem Siegel verschlossen und mit der durch die Unterschrist 
eines Beamten beglaubigten Bezeichnung versehen sind „deutsche Bundesangelegenheit.“
	        
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