Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

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Auch Eventualbeliehene, welche sich ihr kuͤnstlges Lehnsfolgerecht fuͤr den naͤchsten Lehns- 
fall vorbehalten wollen, haben deshalb binnen derselben Frist ihre Aumeldung bei der 
nämlichen Behörde zu bewirken. 
Die bis zu dieser Frist unterlassene Anmeldung der bezeichneten Interessenten hat 
ohne Weiteres, namentlich ohne vorgängige Provokation und Kontumacirung, den Ver- 
lust ihrer einschlagenden verschiedenen Rechte zur Folgc, und es wird gegen diese Ver- 
säumniß keiner Restitution Statt gegeben. 
Eine Ausnahme von der Verpflichtung zu dieser Anmeldung gilt nur für die De- 
scendenten des bei der Publikation dieses Gesetzes im Besipe des Lehus sich befindenden 
Vasallen oder des Lehnsstamm= bezüglich Lehnsquantum-Gläubigers. 
8. 35. 
Die nach 8. 34 rechtzeitig erfolgten Anmeldungen der mitbelehnschaftlichen, der Lehns- 
jolge- und der Abfindungs-Rechte in Bezug auf eine Lehn sind in den eluschlägigen 
Akten anzumerken und sorgfältig zu berücksichtigen. 
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Mit dem Augenblicke der angetretenen Succession bei dem nächsten, nach Publika= 
tion dieses Gesetzes in dienender Hand sich ereignenden Successionofalle (§.119—24) sind 
auch die aus dem Lehnsverbande herrührenden Rechtsverhältutsse der nach §. 22 von der 
weitern Lehnsfolge ausgeschlossenen Agnaten, Gesammthänder, Mitbelehnten und Eventu- 
albeliehenen, soweit dieselben nach §. 34 überhaupt noch bestehen, unter sich sowohl, als 
den Lehnsgläubigern gegenüber aufgelöst. 
8. 37. 
Die Ansprüche der Lehnsgläubiger an das Lehn und dessen Eigenthümer bleiben. 
durch dieses Geseh unverändert. 
Auf die nach demselben aus dem Lehn in freies Eigenthum übergebenden Gegen= 
siände finden zwar die über siillschweigende Hypotheken und richterliche Pfandrechte an Al- 
lodien geltenden Grundsäße Anwendung, jedoch nur insoweit, als durch dieselben die 
Rechte der Lebnsgläubiger, mögen dieselben durch Hypothek sicher gestellt sein oder nicht, 
sowie die Ansprüche der zur Absindungsrente oder zu einer Entschädigung (§ 6) berech- 
uigten! Personen nicht beeinträchtiget werden. 
Diese Rechte der Lehnsgläubiger, entschädigungsberechtigten und absindungsberechtig- 
ten Agnaten, Mütbelehnten rc. gehen daher jenen silllschweigenden und richterlichen Pfand- 
rechten unbedingt vor.
	        
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