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Art. 29.
Die dlenstlichen Correspondenzen der Postbehörden und Postanstalten un-
ter sich und an Privatpersonen, ferner die amtlichen Lausschreiben der Postanstalten un-
ter sich werden gegenseitig portofrei gelassen. Lausschreiben von Privalpersonen müssen
nach dem Briesposttarif frankirt werden. Ergibt sich, daß die Reklamation durch das
Versehen eines Postbeamten herbeigeführt worden ist, so muß der Schuldige auf Be-
gehren das Porto erstatten.
Art. 30.
Briefe an die im activen Dienste stehenden Soldaten vom Feldwebel (Wachtmeister)
abwärts, werden im Wechselverkehre der Vereinsstaaten porkofrei befördert. Die von den
Soldaten abgesandten Briefe unterliegen der gewöhnlichen Portozahlung.
Art. 31.
Um in Bezug auf Portefreiheit die wünschenswerthe Glelchförmigkeit zu erlangen,
soll für den innern Verkehr in Zukunft als allgemeiner Grundsah gelten, daß außer den
Sendungen der Allerhöchsten und höchsten Personen nur diejenigen der Behörden in
reinen Staatsdienst-Angelegenheiten Anspruch auf Portofrelheit haben.
Portofreiheits-Bewllligungen für andere Sendungen sollen möglichst vermieden wer-
den. Die für Privatpersonen, Vereine u. s. w. früher bewilligten. Portofreiheiten sollen
aufgehoben oder doch so weit als möglich beschränkt werden.
Urrichtig geleitete Briese.
Art. 32
Briefe, welche irrig instradirt worden, sind ohne Verzug an den wahren Be-
stimmungsort zu befördern, woselbst nur dasjenige Porto zu erheben ist, welches sich bei
richtiger Instradirung ergeben hätte.
. Unbestellbarc Briese.
Art. 33
Briespostsendungen deren Annahme von dem Adressaten verweigert wird,
sind ohne Verzug an das Aufgabepostamt zurückzusenden; dleselben dürfen jedoch, wenn
sie zurückgenommen werden sollen, nicht eröffnet, und müssen vielmehr noch mit dem von
dem Aufgeber aufgedrückten Siegel verschlossen sein. Eine Ausnahme von lehterer Be-
stimmung kritt nur ein bezüglich der Briefe, welche von einer Person gleichlautenden
Namens irrthümlich geöffnet wurden, und bezüglich der Briese, welche Loose zu verbote-
nen Spielen enthalten, die von den Adressaten nach den für sie geltenden Landeögesehen
nicht benuyt werden dürfen. 4