Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

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andererseits 
Seine Königliche Hoheit, der Kurfürst von Hessen: 
Höchst Ihren geheimen Ober-Flnanzrath Wilhelm Duyfing, 
von welchen Bevollmächtigten unter Vorbehalt der Ratisikation folgender Vertrag abge- 
schlossen worden ist. 
Artikel 1. 
Das Kurfünsienthum Hessen tritt in Ansehung des Kreises Schmalkalden dem am 
26. November 1852 -zwischen, Preußen, Sachsen-Weiwar-Eisenac, Sachsen-Meiningen, 
Sachset il tha, Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Son- 
Suässurnne Neuß äl#erer und Neuß jüngerer Linie abgeschlossenen, diesem Vertrage bei- 
gefügten Vertrage, die Fortdauer des Thüringischen Joll- und Handels-Vereines betref- 
fend, in allen Punkten bei- 
  
Artikel 2. 
In Folge dieses Beitrittes wird der Kurfürstlich Hessische Kreis Schmalkalden auch 
künftig zu denjenigen Staatsgebieten gehören, welche nach Art. 2 des Vertrages vom 
26. November 1852 den Thüringischen Zoll= und Handels-Verein bilden. 
Artikel 3. 
Die Dauer des gegenwärtigen Vertrages wird vorläufig auf 12 Jahre, vom 1.Ja 
nuar 1854 anfangend, also bis zum letzten Dezember 1865, fetgesept. 
Sosern derselbe nicht spätestens neun Monate vor dessen Ablaufe von einem oder 
dem andern der kontrahirenden Staaten gekündiget wird, soll derselbe auf weitere zwölf 
Jahre, und so fort von zwölf zu zwölf Jahren, als verlängert angesehen werden. 
Artikel 4. 
Gegenwärtiger Vertrag soll ralifizirt und es sollen die Ratifikations-Urkunden bin- 
nen längstens sechs Wochen in Berlin ausgewechselt werden. 
So geschehen Berlin, em 3. Arril 1853. 
(gez.) von Pommmer Esche. Pbllipsborn. Duyü#ng. 
d.. 5.) (L. .) (##. S.) 
Delbrück. Thon. 
¶. 5.) (I. 5.)
	        
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