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4) was den Salzbandel innerhalb der Vereinsstaaten betriffr, so ist die Einführ des
Salzes von einem in den anderen nur in dem Falle erlaubt, wenn zwischen
den Landesregierungen besondere Verträge deshalb besichen;
wenn eine Regierung von einer anderen innerhalb des Gesammtvereines aus
Staais= oder Privat, Salinen Salz beziehen will, so müssen die Sendungen mit
Pässen von offentlichen Behörden begleitet werden.
Zu diesem Ende verpflichten sich die betheiligten Regierungen, auf deu Pri-
vat-Salinen einen öffentlichen Beamten aufzustellen, der den Umfang der Pro-
duktion und des Absahes derselben überhaupt zu beobachten hat;
wenn ein Vereinsstaat durch einen anderen aus dem Auslaude oder aus einem
dritten Vereinsstaate seinen Salzbedarf beziehen, oder durch einen solchen sein
Salz in fremde, nicht zum Vereine gehörige Staaten versenden lassen will, so
soll diesen Sendungen kein Hinderniß in den Weg gelegt werden, jedoch werden,
insofern dieses nicht schon durch frühere Verträge bestimmt ist, durch vorgängige
Uebereinkunft der betheiligten Staaten die Straßen für den Transport und die
erforderlichen Sicherheitsmaßregelu zur Verhinderung der Einschwärzung ver#bre-
det werden;
da es, nach der bestimmten Erklärung der Königlich Hannoverschen Regierung,
unübersteigliche Schwierigkeiten sindet, im dortigen Gebiete den Verkauf des Sal-
zes im Großen, wie dieß im übrigen Gebiete des Jollvereines geschieht, auf Reche
nung des Staates zu übernehmen und zu beschränken, oder doch den jehigen Be-
trag ihrer Salzsteuer zu erhöhen, so werden die Regierungen von Hannover und
Oldeuburg, um Einschwärzungen von Salz in dic angrenzenden Vereinsstaaten,
auch ohne die, in Folge der Jollvereinigung wegfalleude strenge Grenzbewachung
abzuwenden, die verbotene Salzeinfuhr nach diesen Staaten mit nachdrücklichen
Strafen bedrohen und durch audere, näher verabredete Mittel zu deren Verhin-
derung mitwirken.
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Artikel 11.
In Bezug auf diesenigen Erzeugnisse, welche in den einzelnen Vereinsstaaten theils
bei ihrer Hervorbringung oder Zubereitung, theils unmittelbar bei ihrem Verbrauche mit
elner inneren Steuer belegt sind (Art. 8 Lu. 1), wird es von sämmtlichen kontrahiren-
den Theilen als wünschenswerth anerkannt, hierin eine Uebereinstimmung der Gesetzgeb-
ung und der Besteuerungssäße in den Vereinsstaaten thuulichst hergesiellt zu sehen, und
es wird daher auch ihr Bestreben auf Herbeisührung einer solchen Gleichmäßigkeit, ins-
besondere durch Vereinigung mehrerer Staaten zu gleichen inneren Steuereinrichtungen,