Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

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a) dergleichen Abgaben für jeht nur auf folgende inländische und gleichnamige ver- 
einsländische Erzeugnisse, als: Branntwein, Bier, Essig, Malz, Wein, Most, Ci- 
der (Obsiwein), Tabak, Mehl und andere Mühlen-Fabrikate, desgleichen Bachvaa- 
ren, Fleisch, Fleischwaaren und Fett gelegt werden dürfen. Auch wird man sich 
5b)) soweit nöthig, über bestimmte Säße verständigen, deren Betrag bei Abmessung 
Steuern nicht überschritten werden soll. 
3) Bei allen Abgaben, welche in dem Bereiche der Vereinsländer hiernach zur Er- 
hebung kommen, wird eine gegenseitige Gleichmäßigkeit der Behandlung dergestalt Statt 
finden, daß das Erzeugniß eines anderen Vereinsstaates unter keinem Vorwande höher 
oder in einer lästigeren Weise, als das inländische oder alb das Erzeugniß der übrigen 
Vereinsstaaten, besteuert werden darf. In Gemäßheit dieses Grundsatzes wird Folgendes 
fesigesetzt: 
a) Vereinsstaaten, welche von einem inländischen Erzeugnisse keine innere Steuer er- 
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heben, dürfen auch das gleiche vereinsländische Erzeugniß nicht besteuern. Je- 
voch soll ausnahmsweise denjenigen Vereinsstaaten, in welchen kein Wein erzeugt 
wird, frei siehen, eine Abgabe von dem vereinsländischen Weine nach den heson- 
ders getroffenen Verabredungen zu erheben; 
dieienigen Staaten, in welchen innere Steuern von elnem Konsumtions-Gegen- 
stande bei dem Kaufe oder Verkaufe oder bei der Verzehrung desselben erhoben 
werden, dürfen diese Steuern von den aus anderen Vereinsslaaten herrührenden 
Erzeugnissen der nämlichen Gattung nur in gleicher Weise fordern; sie können 
dagegen die Abgabe von den nach anderen Vereinsstaaten übergehenden Gegen- 
ständen unerhoben, oder ganz oder theilweise zurückgeben lassen; 
diejenigen Staaten, welche innere Steuern auf die Hervorbringung oder Zubereit= 
ung eines Konsumtions-Gegenstandes gelegt haben, können den gesetzlichen Be- 
tras derselben bei der Einfuhr des Gegenstandes aus anderen Vereinsstaaten voll 
erbeben und bei der Ausfubr nach diesen Staaten theilweise oder bis zum vollen 
Betrage zurückerstatten lassen. 
Welche, dem dermaligen Stande der Gesetzgebung in den gedachten Staa- 
ten entsprechende Beträge hiernach zur Erhebung kommen und beziehungswelse zu- 
rückerstattet werden können, ist besonders verabredet worden. Treten späterhin ir- 
gendwo Veränderungen in den für die inneren Erzeugnisse zur Zeit bestehenden 
Steuersätzen ein, so wird die betreffende Reglerung den übrigen Vereinsregierun=
	        
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