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gen davon Mittheilung machen, und hiermit den Nachweis verbinden, dah die
Steuerbeträge, welche, in Folge der eingetretenen oder beabsichtigten Veränderung
von den vereinsländischen Erzeugnissen erhoben, und bei der Ausfuhr der besleu-
erten Gegenstände vergütet werden sollen, den vereinbarten Grundsätzen entspre-
chend bemessen seien;
soweit zwischen mehreren, zum Jollvereine gehörigen Staaten eine Verelnigung zu
gleichen Steuereinrichtungen besteht, werden diese Staaten, in Ansehung der Be-
sugniß, die betreffenden Steuern gleichmäßig auch von vereinsländischen Erzeug-
nissen zu erheben, als ein Ganzes betrachtet.
4) Die Erhebung der inneren Steuern von den damit betroffenen vereinsländischen
Gegenständen soll in der Regel in dem Lande des Bestimmungsortes Statt finden, in-
sofern solche nicht, nach besonderen Vereinbarungen, entweder durch gemeinschaftliche He-
bestellen an den Binnengrenzen, oder im Lande der Versendung für Rechnung des ab-
gabeberechtigten Staates erfolgt. Auch sollen die, zur Sicherung der Steuererhebung er-
kforderlichen Anordnungen, soweit sie die, bei der Versendung aus einem Vereinsstaate in
den anderen einzuhaltenden Straßen und Kontrolen betressen, auf eine, den Verkehr mög-
lichst wenig beschränkende Weise und nur nach gegenseitiger Verabredung, auch, dafern
bei dem Transporte ein dritter Vereinsstaat berührt wird, nur unter Zustimmung des
lehtern getroffen werden.
5) Die Eibebung von Abgaben für Rechnung von Kommunen oder Korporationen,
sei es durch Zuschläge zu den Slaatssteuern, oder für sich bestehend, soll nur für Gegen-
slände, die zur örtlichen Konsumtion bestimmt sind, nach den desbalb getroffenen besonde-
ren Vereinbarungen bewilligt werden, und es sollen dabei die vorstehend unter II. 2 b
gegebene Bestimmung und der unter II. 3 ausgesprochene allgemeine Grundsatz wegen
hegenseitiger Gleichmäßigkeit der Behandlung der Erzeugnisse anderer Vereinsstaaten, eben
so wie bel den Staatssteuern in Anwendung kommen.
Vom Tabak dürsen Abgaben für Rechnung von Kommunen oder Aorporationen
überall nicht erhoben werden.
6) Die Regierungen der Vereinsstaaten werden sich gegenseitig
a) was die hier in Rede stehenden Staatssteuern betrifst, von allen noch gültigen
Gesetzen und Verordnungen, ferner von allen in der Folge eintretenden Verän-
derungen, sowie von den Gesetzen und Verordnungen über neu einzuführende
Steuern,