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Konsuln eines oder des anderen der kontrahirenden Staaten veranlaßt werden, der Un-
terthanen der übrigen kontrahirenden Staaten sich in vorkommenden Fällen möglichst mit
Nath und That anzunehmen.
Artikel 20.
Seine Majestät, der König von Hannover, und Seine Köntgliche Hoheit, der Groß-
berzog von Oldenburg, treten hierdurch dem zwischen den bisherigen Vereinsgliedern zum
Schupe ihres gemeinschaftlichen Zoll-Systems gegen den Schleichhandel und ihrer inne-
ren Verbrauchsabgaben gegen Defraudationen unter dem 11. Mai 1833 abgeschlossenen
Zoll-Kartel für die Dauer des gegenwärtigen Vertrages bei, und werden die betreffenden
Artikel desselben glelchzeitlg mit lepterem in Ihren Landen publiziren lassen. Nicht min-
der werden auch von Seiten der übrigen Vereinsglieder die erforderlichen Anordnungen
getroffen werden, damit in den gegenseitigen Verhältnissen den Bestimmungen dieses Zoll-
Kartels überall Anwendung gegeben werde.
Artikel 21.
Die als Folge des gegenwärtigen Vertrages eintretende Gemeinschaft der Einnahme
der kontahirenden Staaten bezieht sich auf den Ertrag der Eingangs-, Ausgangs= und
Durchgangs-Abgaben in den Königlich Preußischen Staaten, den Königreichen Baiern,
Sachsen, Hannover und Würtemberg, dem Großherzogthume Baden, dem Rurfürsien-
tbume und dem Großherzogthume Hessen, dem Thüringischen Zoll= und Handels-Vereinc,
den Herzogibümern Braunschweig, Oldenburg und Nassau und der freien Stadt Frank-
furt, mit Einschluß der, den Joll-Systemen der kontrahirenden Staaten bieher schen bei-
getretenen Länder.
Ven der Gemeinschaft sind ausgeschlossen und bleiben, sofern nicht Separat-Ver-
träge zwischen einzelnen Vereinsstaaten ein Auderes bestimmen, dem privativen Genusse
der betreffenden Slaatsregierungen vorbehalten:
1) die Struern, welche im Innern eines jeden Staates von inländischen Erzeugnissen
erhoben werden, einschließlich der nach Artikel 11 von den vereinsländischen Erzeug-
nissen der nämlichen Ganung zur Erhebung kommenden Uebergangsabgaben;
2) die Wasserzölle;
3) Chaussee-Abgaben, Pflaster-, Damm-, Brücken-, Fähr-, Kanal-, Schleusen-, Ha-
sen-Gelder, sowie Waage= und Niederlage-Gebühren oder gleichartige Erhebungen,
wie sie auch sonst genannt werden mögen;
die Zollstrafen und Konfiskate, welche, vorbehaltlich der Antheile der Denunzian=
ten, jeder Staatöregierung in ihrem Gebiere verbleiben.
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