Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

400 
Konsuln eines oder des anderen der kontrahirenden Staaten veranlaßt werden, der Un- 
terthanen der übrigen kontrahirenden Staaten sich in vorkommenden Fällen möglichst mit 
Nath und That anzunehmen. 
Artikel 20. 
Seine Majestät, der König von Hannover, und Seine Köntgliche Hoheit, der Groß- 
berzog von Oldenburg, treten hierdurch dem zwischen den bisherigen Vereinsgliedern zum 
Schupe ihres gemeinschaftlichen Zoll-Systems gegen den Schleichhandel und ihrer inne- 
ren Verbrauchsabgaben gegen Defraudationen unter dem 11. Mai 1833 abgeschlossenen 
Zoll-Kartel für die Dauer des gegenwärtigen Vertrages bei, und werden die betreffenden 
Artikel desselben glelchzeitlg mit lepterem in Ihren Landen publiziren lassen. Nicht min- 
der werden auch von Seiten der übrigen Vereinsglieder die erforderlichen Anordnungen 
getroffen werden, damit in den gegenseitigen Verhältnissen den Bestimmungen dieses Zoll- 
Kartels überall Anwendung gegeben werde. 
Artikel 21. 
Die als Folge des gegenwärtigen Vertrages eintretende Gemeinschaft der Einnahme 
der kontahirenden Staaten bezieht sich auf den Ertrag der Eingangs-, Ausgangs= und 
Durchgangs-Abgaben in den Königlich Preußischen Staaten, den Königreichen Baiern, 
Sachsen, Hannover und Würtemberg, dem Großherzogthume Baden, dem Rurfürsien- 
tbume und dem Großherzogthume Hessen, dem Thüringischen Zoll= und Handels-Vereinc, 
den Herzogibümern Braunschweig, Oldenburg und Nassau und der freien Stadt Frank- 
furt, mit Einschluß der, den Joll-Systemen der kontrahirenden Staaten bieher schen bei- 
getretenen Länder. 
Ven der Gemeinschaft sind ausgeschlossen und bleiben, sofern nicht Separat-Ver- 
träge zwischen einzelnen Vereinsstaaten ein Auderes bestimmen, dem privativen Genusse 
der betreffenden Slaatsregierungen vorbehalten: 
1) die Struern, welche im Innern eines jeden Staates von inländischen Erzeugnissen 
erhoben werden, einschließlich der nach Artikel 11 von den vereinsländischen Erzeug- 
nissen der nämlichen Ganung zur Erhebung kommenden Uebergangsabgaben; 
2) die Wasserzölle; 
3) Chaussee-Abgaben, Pflaster-, Damm-, Brücken-, Fähr-, Kanal-, Schleusen-, Ha- 
sen-Gelder, sowie Waage= und Niederlage-Gebühren oder gleichartige Erhebungen, 
wie sie auch sonst genannt werden mögen; 
die Zollstrafen und Konfiskate, welche, vorbehaltlich der Antheile der Denunzian= 
ten, jeder Staatöregierung in ihrem Gebiere verbleiben. 
4 
—
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.