Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

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Artikel 22. 
In Hinsicht auf die Vertheilung der in die Gemeinschaft fallenden Abgaben ist 
Folgendes verabredet worden. 
Sowohl bei-den Eingangsabgaben, als auch bei den Ausgangs= und Durchgangs- 
Abgaben wird der nach Abzug 
r) der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen, 
b) der auf dem Grunde besonderer gemeinschaftlicher Verabredungen erfolgten Steuer- 
vergütungen und Ermäßigungen 
verbleibende Brutto-Ertrag der Vertheilung zu Grunde gelegt. 
4)) Bei den Eingangsabgaben bildet derjenige Theil des Brutto-Ertrages, welcher 
dem Verhältnisse der dem Vereine angehörenden Bevölkerung des Königreiches Hannover 
und des Herzogihumes Oldenburg zur Gesammtberölkerung des Vereines entspricht, nach- 
dem er um drei Viertheile seines einfachen Betrages vermehrt worden, den Antheil des 
Königreiches Hannover und des Herzogthumes Oldenburg, der übrige Theil den Antheil 
der anderen kontrahirenden Staaten an dem Brutto-Ertrage. 
Der hiernach dem Königreiche Hannover und dem Herzogthume Oldenburg über 
das Verhältniß ihrer Bevölkerung hinaus zukommende Antheil am Brutto-Ertrage der 
Eingangsabgaben soll jedoch, unter Hinzurechnung des diesen Staaten an dem Brutto- 
Ertrage der Rübenzucker-Steuer zugestandenen gleichen Zuschlages von drei Viertheilen, 
den Betrag von zwanzig Silbergroschen für jeden ihrer, dem Vereine angehörenden Ein- 
wohner in keinem Jahre übersteigen. 6 
Die gemeinschaftlichen Verwaltungskosien werden auf das Königreich Hannover und 
das Herzogthum Oldenburg einerseits und auf die übrigen kontrahirenden Staaten ande- 
rerseits nach dem Verhältnisse ihrer, dem Vereine angehsrenden Bevölkerung vertheilt 
und es wird der von jeder dieser beiden Gruppen zu tragende Antheil von dem Antheile 
derselben am Brutto-Ertrage in Abzug gebracht. 
Der hieraus für jede der beiden Gruppen sich ergebende Antheil am Retto-Ertrageder 
Eingangsabgaben wird zwischen den betheiligien Staaten nach dem Verhältnisse ihrer 
dem Wereine angehörenden Bevölkerung vertheilt. 
2) Der Brutio-Ertrag der Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben wird 
:) soweit diese Abgaben bei den Hebesiellen in den östlichen Provinzen des König- 
reiches Prcußen (also mit Ausnahme der Provinz Westphalen und der Rhein- 
Provinz), im Königreiche Sachsen, im Gebiete des Thüringischen Zoll- uud Hau- 
dels. Vereines und im Herzogthume Braunschwelg, mit Ausschluß der Kreis-Di-
	        
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