Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

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rektions-Bezirke Holzminden und Gandersheim, sowie des Amtes Thedinghausen, 
eingehen, zwischen Preußen, Sachsen, den Staaten des Thücingischen Vereines. 
und Braunschweig nach dem von ihnen zu verabredenden Theilungsfußeverhh eilt, 
dagegen 
— 
soweit dieselben bei den Hebestellen in den wesilichen Provinzen des Königreiches 
Prcußen, den Königreichen Baiern, Hannover und Würtemberg, dem Großher= 
zogihume Baden, dem Kurfürstenthume und dem Großherzogthume Hessen, den 
Kreis-Direktions-Bezirken Holzminden und Gandersheim, sowie dem Amte The- 
dinghausen des Herzogthumes Braunschweig, den Herzogtbümern Oldenburg und 
Nassau und der freien Stadt Frankfurt eingehen, in der Weise vertheilt, daß 
derjenige Theil des Brutto-Ertrages, welcher dem Verhältnisse der dem Vereine 
angehörenden Bevölkerung des Königsreiches Hannover und des Herzogthumes 
Oldenburg zur Gesammtbevölkerung der vorgenannten Vereinsthelle entsfpricht, 
nachdem er um drei Viertheile seines einsachen Betrages vermehit worden, den 
Antheil des Königsreiches Hannover und des Herzogthumes Oldenburg, der 
übrige Theil den Antheil der anderen betreffenden Staaten bildet, welche Antheile 
sodann zwischen den vorgenannten Staaten, nach dem Verhältnisse ihrer, dem 
Vereine angehörenden Bevölkerung, beziehungsweise der Bevölkerung ihrer vorge- 
nannten Landestbeile zur Vertheilung kommen. 
3. Bei der nach den Säyen 1 und 2 Statt findenden Vertheilung der Eingangs- 
Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben wird 
n) die Bevölkerung des Fürstenthumes Schaumburg-Lippe und der Hannover-Brann- 
schweig'schen Kommunion-Besipungen in die Bevölkerung des Königreiches Han- 
nover, 
die Bevölkerung anderer Staaten, welche durch Vertrag mit einem oder dem an- 
deren der kontrahirenden Staaten unter Verabredung einer von diesem jährlich 
fuͤr ihre Antbeile an den gemeinschaftlichen Zoll-Revenücn zu leistenden Zahlung 
dem Joll-Sysieme desselben beigetreten sind, oder etwa künstig noch beitreten wer- 
den, in die Bevölkerung deojenigen Staates eingerechnet, welcher diese Jahlung 
leisiet. 
4. Der Stand der Bevölkerung in den einzelnen Vereinsstaaten wird alle drei 
Jahre ausgemittelt und die Nachweisung derselben von den Vereinsgliedern einander ge- 
genseitig mitgetheilt werden.
	        
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