Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

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Bei dem Schlusse einer jeden jährlichen Versammlung wird mit Rücksicht auf die 
Natur der Gegenstände, deren Verhandlung in der folgenden Konferenz zu erwarten ist, 
verabredet werden, wo letztere erfolgen soll. 
Artikel 31. 
Vor die Versammlung dieser Konferenz-Bevollmächtigten gehört: 
r) die Verhandlung über alle Beschwerden, und Mängel, welche in Beziehung auf 
die Ausführung des Grundvertrages und der besonderen Uebereinkünfte, des Zoll- 
hesebes, der Zollordnung und Tarife, in einem oder dem anderen Vereinsstaate 
wahrgenommen, und die nicht bereits im Lause des Jahres in Folge der darüber 
zwischen den Ministerien und obersien Verwalmungsstellen gefübrten Korresondenz 
erledigt worden sind; 
die definitive Abrechnung zwischen den Vereinsgliedern über die gemeinschaftliche 
Einnahme auf dem Grunde der von den obersten Zollbehörden ausgestellten, durch 
das Zentral-Bürcau vorzulegenden Nachweisungen, wie solche der Zweck einer 
dem gemeinsamen Interesse angemessenen Prüfung erheischt; 
die Berathung über Wünsche und Vorschläge, welche von einzelnen Staatsregier- 
ungen zur Verbesserung der Venvaltung gemacht werden; 
) die Verhandlungen über Abänderungen des Zollgesetzes, der Jollordnung, des 
Joll-Tarises und der Verwaltungs-Organisation, welche von einem der kontrahi- 
trenden Staaten in Antrag gebracht werden, überhaupt über die zweckmäßige Ent- 
wickelung und Ausbildung des gemeinsamen Handels= und Joll-Systems. 
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Artikel 35. 
Treten im Laufe des Jahres, außer der gewöhnlichen Zeit der Versammlung der 
Konferenz-Bevollmächtigten, außerordentliche Ereignisse ein, welche unverzügliche Maaßre- 
geln oder Verfügungen abseiten der Vereinsstaaten erheischen, so werden sich die kontra- 
hirenden Theile darüber im diplomatischen Wege vereinigen, oder eine außerordenkliche 
Zusammenkunst ihrer Bevollmächtigten veranlassen. 
Artikel 396. 
Den Aufwand für die Bevollmächtigten und deren etwaige Gehülfen bestreitet das- 
jenige Glied des Gesammwereines, welches sie absender. 
Das Kanzlei-Dienst-Personal und das Lokal wird unentgeldlich von der Regierung 
gesiellt, in deren Gebiete der Zusammentritt der Konferenz Statt findet.
	        
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