Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

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h) der Eingangszoll vom ausländischen Zucker und Syrup und die Steuer vom 
vereinsländischen Rübenzucker zusammen für den Kopf der jeweiligen Bevölkerung 
des Zollvereines jährlich mindestens eine Brunv-Einnahme gewähren, welche dem 
Ertrage jenes Jolles und dieser Steuer für den Kopf der Bevölkerung im Durch- 
schnitt der drei Jahre 184; gleichkommt. 
Artikel 3. 
Dem gemäß soll die Steuer vom inländischen Rübenzucker von dem mit dem l. 
September 1853 beginnenden Betriebssahre an mit sechs Silbergroschen oder einund- 
wanzig Kreuzern vom Zentner der zur Zuckerbereitung bestimmten rohen Rüben erhoben 
und demnächst jedesmal nach Ablauf von zwei Betriebsjahren, unter den im Nachfolgen= 
den angegebenen Voraussetzungen, um einen halben. Silbergroschen oder elnen und drei- 
viertheil Kreuzer erhöhet werden.. 
1) In jedem der Jahre 1855, 1857, 1859, 1861 und 1863 wird 
a) diejentge Summe fesigestellt, welche sich orgiebt, wenn der Betrag von 6, orce. Sg. 
S 
mit der Kopfzahl der jeweiligen Bevölkerung des Zollvereines vervielfältiget wird. 
Als jeweilige Bevolkerung wird im Jahre 1855 die Bevölkerung des Jahres 1851, 
in jedem der späteren Jahre der Durchschnitt ans der Vevölkerungszahl der bei- 
den Vorjahre angesehen. Das Ergebniß der regelmäßigen Bevölkerungsaufnahme 
mit einer Vermehrung um ein halbes. Prozent stellt die Bevölkerung ded Jahres, 
welches auf die Aufnahme folgt; mit einer Vermehrung um ein und ein halbes 
Prozent die Bevölkerung des zweiten Jahres, und mit einer Vermehrung um. 
zwei und ein halbes Prozent die Vevölkerung. des Jahres dar, in welchem die 
neue Aufnahme Statt sindet. 
Zugleich wird. 
der Betrag festgestellt, welcher am Rübenzucker-Steuer und. Eingangsabgaben 
vom ausländischen, Zucker und Syrup= nach, Abzug der Bonifkation für ausge- 
führten raffinirten Zucker aufgekommen ist, und zwar im Jahre 1855 für die 
zwölf Monate vom 1. April 1854 bis zum 31. März 1855, in jedem der spä- 
teren Jahre für den Durchschnitt der zwei Jahre vom 1. April des vorlehten bis- 
zum 31. März des laufenden Jahres. 
2) Erreicht oder übersieigt dieser Betrag (1, b) jene Summe (1, o), so bleibt der je- 
weilig bestehende Sah der Steuer vom inländischen Rübenzucker für die nächsten 
zwei Betriebsjahre unverändert; ist dagegen dieser Belrag garluger, als jene Summe, 
se erfolgt die Erhöhung des alsdann bestehenden Steuersapes.
	        
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