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durch das Gebiet einer Vereinsgrenz-Postverwaltung zur Zeit in verschlossenen Packeten
transitirt, soll es während dei Dauer der gegenwärtig zwischen der Vereins-Postverwalkung,
welche den Trasect in Anspruch nimmt, und dem berreffenden fremden Staate bestehenden
Verträge, vorbehaltlich anderweiter besonderer Verständigung, bei der Zahlung der ge-
genwärtig für den Transit über das Gebiet der Grenz-Postverwaltung auskedungenen
Transitportosätze verbleiben.
Art. 39.
Die tranfitirende fremdländische Correspondenz mit anderen fremden Staaten wird
beim Durchgange durch in Mitke liegende Vereinostaaten wie die Vereinscorrespondenz
behandelt. Die Vertragsverhältnisse zwischen den fremden Staaten und denjenigen Ver-
einsverwaltungen, welche mit ihnen in directem Verkehr steben, sollen dabel der freien
Vereinbarung der betbeiligten Postverwaltungen überlassen bleiben. In soweit auf Grund
der mit fremden Staaten bestehenden Posiverträge von diesen an Tranfitporto für die in
Mitte liegenden Vereinsvenwaltungen ein höherer Betrag vergütet wird, 22 zufolge des ge-
genwärtigen Vertrages den letzteren von der Grenz-Postverwaltung dafür zu zahlen bleibt,
sollen diejenigen Poslvenvaltungen, welche solchen Transit gewähren, für den Verlust, den
sie durch Ermäßigung des Transitporto erleiden, von der Grenzpostanstalt in dem Maße
entschädigt werden, als diese durch die Ermäßigung des Transitporto einen Vortheil
erreicht.
Art. 40.
So weit als thunlich soll die Auflösung der Postverträge mit fremden Staaten auch
vor Ablauf derselben erzielt, und die neue Fassung nach den Bestimmungen des Vereins
bewirkt werden. Bei dem Abschluß neuer Verträge ist Folgendes maßgebend:
Die Verträge sind nach dem Grundsatze vollständiger Reciprocilät abzuschließen.
Die den Vertrag abschließende Vereins-Postverwaltung tritt, so weit sie den.
Postverkehr anderer Vereinsvenwaltungen, welche mit dem srenden Staate in
keinem direkten Kartenwechsel stehen, vermittelt, bei dem Vertragsabschlusse als
Bevollmächtigker des Vereins auf.
In der Regel haben die Bestimmungen des Vereinsvertrages über den Tarif
und Portobezug, soweit es sich um den deutschen Portoantheil handelt, auf die
hgesammte Vereins-Correspondenz Anwendung zu finden. Erscheint es in einzel-
nen Fällen besonderer Verhältnisse wegen mothwendig oder dem Interesse des
deurschen Postverkehrs entsprechend, von jenen Bestimmungen abzuweicheh, so
kann dieß nur mit Zustimmung von drei Viertheilen sämmtlicher Vereins-Post-
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