Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

34 
durch das Gebiet einer Vereinsgrenz-Postverwaltung zur Zeit in verschlossenen Packeten 
transitirt, soll es während dei Dauer der gegenwärtig zwischen der Vereins-Postverwalkung, 
welche den Trasect in Anspruch nimmt, und dem berreffenden fremden Staate bestehenden 
Verträge, vorbehaltlich anderweiter besonderer Verständigung, bei der Zahlung der ge- 
genwärtig für den Transit über das Gebiet der Grenz-Postverwaltung auskedungenen 
Transitportosätze verbleiben. 
Art. 39. 
Die tranfitirende fremdländische Correspondenz mit anderen fremden Staaten wird 
beim Durchgange durch in Mitke liegende Vereinostaaten wie die Vereinscorrespondenz 
behandelt. Die Vertragsverhältnisse zwischen den fremden Staaten und denjenigen Ver- 
einsverwaltungen, welche mit ihnen in directem Verkehr steben, sollen dabel der freien 
Vereinbarung der betbeiligten Postverwaltungen überlassen bleiben. In soweit auf Grund 
der mit fremden Staaten bestehenden Posiverträge von diesen an Tranfitporto für die in 
Mitte liegenden Vereinsvenwaltungen ein höherer Betrag vergütet wird, 22 zufolge des ge- 
genwärtigen Vertrages den letzteren von der Grenz-Postverwaltung dafür zu zahlen bleibt, 
sollen diejenigen Poslvenvaltungen, welche solchen Transit gewähren, für den Verlust, den 
sie durch Ermäßigung des Transitporto erleiden, von der Grenzpostanstalt in dem Maße 
entschädigt werden, als diese durch die Ermäßigung des Transitporto einen Vortheil 
erreicht. 
Art. 40. 
So weit als thunlich soll die Auflösung der Postverträge mit fremden Staaten auch 
vor Ablauf derselben erzielt, und die neue Fassung nach den Bestimmungen des Vereins 
bewirkt werden. Bei dem Abschluß neuer Verträge ist Folgendes maßgebend: 
Die Verträge sind nach dem Grundsatze vollständiger Reciprocilät abzuschließen. 
Die den Vertrag abschließende Vereins-Postverwaltung tritt, so weit sie den. 
Postverkehr anderer Vereinsvenwaltungen, welche mit dem srenden Staate in 
keinem direkten Kartenwechsel stehen, vermittelt, bei dem Vertragsabschlusse als 
Bevollmächtigker des Vereins auf. 
In der Regel haben die Bestimmungen des Vereinsvertrages über den Tarif 
und Portobezug, soweit es sich um den deutschen Portoantheil handelt, auf die 
hgesammte Vereins-Correspondenz Anwendung zu finden. Erscheint es in einzel- 
nen Fällen besonderer Verhältnisse wegen mothwendig oder dem Interesse des 
deurschen Postverkehrs entsprechend, von jenen Bestimmungen abzuweicheh, so 
kann dieß nur mit Zustimmung von drei Viertheilen sämmtlicher Vereins-Post- 
2 
— — 
-'
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.