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Memel, sowie deren Nebenflüsse betrifft, bei den über die Ostgrenze des Preußischen Staa-
tes ausgeführten, und umgekehrt bei den über jene Grenze eingeführten und aus den
Ostseehäfen ausgebenden Waaren unter den allgemeinen Transit-Abgaben mitbegriffen
sind, so wird die Königlich Preußische Regierung, als ein Aequivalent für jene Wasser-
zölle, von dem zur Theilung zu stellenden. Gesammtertrage der bei ihren Hebestellen ein-
gehenden Durchgangsabgaben (die gedachten Wasserzölle einschließlich) die Hälste, jedoch
böchstens dle Summe von 300,000 Thlrn. zurückbehalten.
Artikel 5.
Die unter sämmtlichen Mitglicdern des Zollvereines in dem Separat-Artikel 14 zu
dem Eingangs gedachten Verkrage unter Nr. 1 und 2 getroffenen Verabredungen kom-
men auch in dem besonderen Verhältnisse zwischen Preußen, Sachsen, den Staaten des
Thüringischen Vereines und Braunschweig zur Anwendung.
Artikel 6.
Die gegenwärtige Uebereinkunft tritt vom 1. Januar 185.4 ab an die Sielle der
über denselben Gegenstand untenn 8. Mai und 19. Oktober 1811 zwischen den kontra-
birenden Theilen geschlossenen Uebereinkünfte und soll für die Dauer des heutigen Ver-
trages wegen Fortdauer und Erweiterung des Zoll= und Handels-Vereines in Kraft blei-
ben. Dieselbe soll alobakd zur Nakisikation der hohen kontrahirenden Theile vorgelegt, und
es sollen die Ratifikations-Urkunden derselben gleichzeirig mit denen des ebenerwähnten
Ventrages in Berlin ausgewechselt werden.
So gescheben Berlin, am 4. April 1653.
(gez.) von Pommmer Esche. Pbilipsborn. Delbrück. von Schimpff.
(#. S.) (L. S.) (I. .) d.. 8.)
Duysing. Thon. von Thielau.
(I. 8.) (I. S.) (I. S.)