Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

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Es wird mithin von dem gedachten Tage an die dem Thüringischen Vereine aus 
der Theilung der Branntweinsteuer und der Uebergangsabgabe von Brauntwein zufal- 
lende Einnabme unter die bei diesem Vereine betheiligten Regierungen lediglich und 
obne irgend eine Ausnahme nach dem Verhältnisse der, durch die periodischen Zählungen 
ermittelten Bevölkerung ihrer zu dem Vereine gehörenden Staaten und Gebiectstheile ver- 
theilt werden. 
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten vorstehenden besonderen 
Artikel vollzogen, dessen Ratifikationen glelchzeitig mit den Ratifikatienen des Eingango 
gedachten Vertrages ausgewechselt werden sollen. 
So geschehen Berlin, am 4. April 1857. 
(dez.) von Pommer Esche. Philipsborn. Delbrück. 
(L. S.) (L. S.) (I. S.) 
Duysing. Thon. 
(L. 8.) (L. S.)
	        
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