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VIII.
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zwischen Preußen, Sachsen, Hannover, Kurhessen, den außer Preußen
und Rurhessen bei dem Thüringischen Zoll= und Handels-Vereine be-
theiligten Staaten, Braunschweig und Oldenburg,
die gleiche Besteuerung von Wein und Tabak,
sowie
den gegenseitig freien Verkehr mit diesen Artikeln und die Gemein-
schaftlichktit der Uebergangsabgaben von denselben
betreffend.
Seine Majeslät, der König von Preußen, Seine Masjestäi, der König von Sachsen,
Seine Majestät, der König von Hannover, Seine Königliche Hoheit, der Kurfürst von
Hessen, die außer Seiner Masestät, dem Könige von Preuhen und Seiner Königlichen
Hoheit, dem Kurfürsten von Hessen, bei dem Thürlugischen Zoll- und Handels-Vereine
betheiligten Souveraine, Seine Hoheit, der Herzog von Braunschweig und Lüneburg und
Seine Königliche Hoheit, der Großberzog von Oldenburg, von dem Wunsche gelel-
tet, durch Herstellung eines gegenseitig freien Verkehrs mit Wein und Tabak zwischen
Ihren Landen zur Erreichung des im Artikel 11 des Vertrages wegen Fort-
dauer und Erweiterung des Zollvereins von Ihnen anerkannten Jieles beizulragen, ha-
ben Unterhaudlungen eröffnen lassen und zu Bevollmächtigten ernannt:
Seine Mafjestät, der König von Preußen:
i. Ihren General-Direktor der Steuern Johann Friedrich von Pommer
Esche,
sche,
Allerhöchst Ihren geheimen Legations-Nath Alexander Max Phllipsborn
und
Allerhöchst Ihren geheimen Negierungsrath Martin Friedrich Rudolph Delbrück;
Seine Majesiät, der König von Sachsen:
Allerhöchst Ihren Zoll, und Steuer-Direktor Bruno von Schimpft
Seine Masestät, der König von Hannover:
Allerhöcht Ihren General-Direklor der indirekten Steuern und Zölle D. Ono
Klenze;
Selne Königliche Hoheit, der Kurfürst von Hessen:
Höchst Ihren geheimen Ober-Finanzrath Wilhelm Duysing:
die außer Seiner Majestät, dem Könige von Preußen und Seiner Konigicchen Hohert,