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neß einfachen Betrages vermehrt worden, den Antheil des Königreiches Hannever und
des Herzogthumco Oldenburg, der übrige Theil den Antheil der anderen kontahirenden
Staaten bildet, welche Antheile sodann zwischen den vorgenannten Staaten, nach dem
Verbällnisse ihrer, dem Zollvereine angehörenden Bevölkerung zur Vertheilung kommen.
2) Von den nach den Abrechnungen zu leistenden Herauszahlungen kommen für den
die Zahlung leistenden Theil drei Prozent Erhebungskosten in Abzug.
3) Bei der nach dem Sahe 1 Statt sindenden Vertheilung der Abgaben wird:
a) die Bevölkerung und renp. der Steuerertrag derjenigen Staaten oder Ge-
bietsiheile, welche im Zollvereine von Preußen vertreten und bei der Revennen-
Auseinandersetzung zu Preußen gezählt werden oder künftig in dieses Verhältnih
treten sollten, sofern Preußen mit ihnen in Gemeinschaft jener Abgaben steht, auf
Preußischer Seite,
die Vevölkerung und resp. der Steuerertrag des Fürstenthumes Schaum-
burg-Lippe und der Hannover-Braunschweig'schen Kommunion-Besipungen auf
Hannoverscher Seite
mit eingerechnet werden.
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S
Artikel 4.
Die Wirksamkeit der Vereinsbevollmächtigten und Stations-Kontroleure, welche ven
einem der kontrahirenden Theile in den Landen eines der anderen bestellt sind, erstreckt
sich auch auf die Kontrole über die Ausführung der wegen der Uebergangsabgaben ven
Wein und Tabak vereinbarten und noch zu vereinbarenden Maßregeln, unter Anwendung
der wegen der Stellung und Befugnisse dieser Beamten im Allgemeinen verabrederen Be-
siimmungen.
Artikel 5.
Der gegenwirtige Vertrag tritt mit dem 1. Jannar 1854 in Kraft und soll bie
zum letzten Dezember 1865 gültig sein.
Mit dem Beginn seiner Wirksamkeit treten solgende zwischen einzelnen der kontra-
hirenden Staaten abgeschlossene Verträge, nänlich:
der Vertrag zwischen Preußen, Sachsen und den, außer Preußen und
Kurbessen bei dem Thüringischen Joll= und Handels-Vereine betheiligten Staaten
einer Seits, und Kurhessen anderer Seits, betressend die Fortdauer des gegensei-
rigen sreien Verkehrs mit Wein und Tabak und die Gemeinschafilchkeit der Aus-
sleichungsabgaben von diesen Artikeln, vom 8. Matl 1841;