Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

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verwaltungen geschehen. Die in der Minorität gebliebenen Vereinsverwaltun= 
hen behalten den Anspruch auf den Bezug des ihnen nach dem Vereinsvertrage 
gebührenden Porto. Dagegen findet die zu bedingende Porto-Ermäßigung auf 
die Correspondenz derselben nicht Anwendung, eben so wenig haben sie An- 
spruch auf Theilnahme an den durch die Porto-Ermäßigung senst zu erwirken- 
den Vortheilen. 
Außer dem unter c. gedachten Falle darf weder für den Vezirk der den Verirag 
schließenden, noch für den einer andern ereins-Postverwaltung eine andere, aln 
die für den gesammten Verein gültige Verabredung getroffen werden, und es 
dürfen weder die eigenen Portosätze der contrahirenden Verwaltung, noch die 
fremden höher oder niedriger normirt, noch auch andere, den übrigen Vereins- 
verwaltungen nicht zukommende Begünstlgungen bedungen werden. 
Die Verabredungen über das Porto zwischen solchen Grenzorten, welche nicht 
mehr als etwa fünf Meilen von elnander llegen, ferner über Poslverbindungen, 
Kartenschlüsse und alle reinen Manipulationsfragen blelben dem Ermessen der 
den Vertrag schließenden Postverwaltung in so fern überlassen, als alle diese 
Verabredungen sich lediglich auf ihren eigenen Postbezirk beziehen. 
Den Verträgen ist in keinem Falle eine längere Dauer als dem Vereinsvertrage 
zu geben. Wenn Verträge mit fremden Smaten vor Ablauf des Vereinsver- 
trages ihr Ende erreichen, so dürsen die neuen Verträge nur kündbar von Jahr 
zu Jahr abgeschlossen werden, fallo zwischen anderen Vereinsverwaltungen und 
demselben fremden Staate Postwerträge bestehen, deren Ablaufstermin fräter 
eintritt. 
Wenn mehrere Verelinsverwaltungen mit einem und demselben fremden Lande 
in unmlttelbarem Postverkehre stelen oder in solchen eintreten wollen, so hat jere 
dieser Verwaltungen, welche mit dem fremden Staate einen Vertrag alzuschlie- 
hen beabsichtigt, davon den mit demselben sremden Staate in Vertragsverhält- 
nissen stehenden Vereinssiaaten zum Behuse wechselseitiger Verständigung vor- 
läufig Mittheilung zu machen. Jede der hier in Rede stehenden Vereinsver- 
waltungen hat zwar ihren Vertray selbstständig alzuschließen, bel den vorläufi- 
gen Verabredungen ist aber in allen Beziehungen, welche die Gesammtheit des 
Vereins betreffen, genau an die obigen Bestimmungen sich zu halten, und bei 
dem Eintritte des unter c erwähnten Falles die vorläufige Vereinbarung mit den 
übrigen Venvaltungen im Postvereine zu erwirken. 
. Alle neuen Vertrüge sind noch vor deren Ausführung smmtlichen Vereins-Post- 
verwaltungen zur Kenntniß mitzutheilen, so weit deren Interesse dabei bethel- 
ligt ist.
	        
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