Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

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In Bezug auf die Behandlung der Fahrposisendungen bei der Auf= und Abgabe 
gelten die in jedem Vereinabezirke bestehenden Verordnungen. 
Keine Vereinspostanstalt darf dergleichen Sendungen, welche ihr von einer andern 
Vereinspostanstalt zugeführt weiden, aus dem Grunde zurückweisen, weil die Vorschriften 
binüchtlich der Annahme und Verpackung in dem Bezirke der empfangenden Postanstalt 
verschieden sind von denjenigen bel der absendenden Postanstalt. 
In Absicht auf die Bezeichnung und Registrirung der Fahrposisendungen werden fol- 
gende Vorschriften in den sämmtlichen Vereinsbezirken baldthunlichst erlassen werden. 
Jede Fahrpostsendung, welche aus einem Vereinsbezirke nach elnem andern gesendet 
wird, muß bei der Postanstalt am Aufgabeorte mit dem Namen dieses Aufgabeortes und 
mit der Nummer deutlich bezeichnet werden, unter der die Sendung in ein Annahmerec= 
Fister (Aufgabeprotokoll) verzeichnet wurde. Der Name des Aufgabeortes und die eben 
envähnte Nummer sind als Merkmale der Sendung während ihres ganzen. Transportes 
durch das Vereinsgebiet unverändert beizubehalten, und haben in allen Karten zu er- 
scheinen, in welche die Sendungen im Laufe dieser Beförderung eingetragen sind. 
Der Name des Aufgabeortes muß auf den Frachtstücken mittelst Austlebung eines 
Jettels, worauf dieser Name gedruckt ist, auf den Geldbriefen und Adrehbriefen aber 
mittelst Abdruck eines Stempels angebracht werden. Die Ammmer ist auf allen Fahr- 
posisenkungen, und auch auf den dazu geberigen Adreßbriesen mittelst gedruckter Jettel 
anzubringen. 
Art. 72. 
Alle Geld= und sonstigen Fahrposisendungen, welche zwischen Vereinspostbebörden 
und Postanstalten unter einander im diensilichen Verkehre vorkommen, mit dem Dienst- 
siegel der obsendenden Behörde oder Anstalt verschlossen, und nach ihrer dienstlichen Ei- 
genschaft bezeichnet sind, werden allseitig portofrei behandelt. 
Art. 73. 
Bel umfangreichem Fahrpost-Transikverkehr wird man sich über thunlichste Elnführung 
von Transitkatten verständigen. 
Schiedsrichterliche Entscheidung. 
Art. 71. 
Sellten über die Anwendung einer Bestimmung des Vereinsvertrags Irrungen 
entstehen, welche sich nicht durch gegenseitige Verständigung ausgleichen, so foll darüber 
eine schiedsgerichtliche Entschridung, welcher sich die sämmtlichen Postverwaltungen zum 
Voraus unterwerfen, in der Weise herbelgeführt werden, daß in dem einzelnen Falle je- 
de Partei eine unbetheiligte Postadministratlon aud dem Vereine zum Schiedorichteramte
	        
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