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die Uebereinkunft zwischen Preußen, Sachsen, Kurhessen und den Staaten des
Thüringischen Zoll= und Handels-Vereines einer Seits, und Braunschweig an-
derer Seits, den gegenseltig frelen Verkehr mit Wein und Tabak und die Ge-
meinschaftlichkeit der Uebergangsabgabe von diesen Artikeln betreffend, vom 19.
Oktober 1841; «
die Uebereinkunft zwischen Preußen fuͤr sich und in Vertretung von Sachsen,
und den außer Preußen und Kurhessen bel dem Thüringischen Zoll- und Han-
dels-Vereine betheiligten Staaten einer Seits, und Kurhessen anderer Seits, we-
gen des freien Verkehres mit Wein und Tabak und der Gemeinschaftlichkeit der
Uebergangsabgaben von diesen Artikeln rücksichtlich der Kurhessischen Grasschaft
Schaumburg, vom 13. November 1841,
außer Kraft.
Artikel 6.
Sofein der gegenwärtige Vertrag nicht vor dem 1. Juli 1864 von dem einen oder
dem anderen der kontrahirenden Staaten aufgekündigt wird, so soll er auf weltere zwölf
Jahre, und so fort von Frölf zu zwölf Jahren, als verlängert angesehen werden.
Derselbe soll alsbald zur Ratlfikation der hohen kontrahirenden Theile vorgelegt und
die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden spätestens binnen sechs Wochen in Berlin
bewirkt werden.
So geschehen Berlin, am 4. April 1853.
(gez.) von Pommer Esche. Pbilipsborn. Delbrück. von Schimpff.
(I. S.) (L. S.) (L. S.) (L. s.)
Klenze. Dyupüng. Thon. von Thielan. Leebe.
(L. S.) (L. S.) (# S.) (L. S.) (I. S.)