Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

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b. dir Druckschrift sich als eine solche darßellt, die zu Plakaten bestimmt ist; 
c. der Verfasser auf der Druckschrist gar nicht, oder mit Wissen des Druckere 
falsch angegeben ist, oder der genannte Verkfasser sich nicht im Bereiche der in- 
ländischen richterlichen Strafgewalt befindet. 
8. 19. 
Der Verleger, Kummissionär, Sortimentsbuchbändler, Antiquar wie derjenige, wel- 
cher eine Druckschrift gewerbmäßig verbreiket, sind sür den Inhalt verantwortlich: 
a. woenn der Verfasser auf dem Titel gar nicht oder fälschlich angegeben ist; 
D. wenn der Verfasser sich nicht um Bereiche der inländischen richterlichen Gewalt 
befindenz 
c. wenn die Druckschrift politischen oder religissen Inhalts ist, und den Umfang 
von fünf Druckbogen nicht übersteigt; 
4. wenn die Druckschrift sich als eine solche darstellt, die zu Plakaten bestimmt ist. 
8. 20. 
Der Verleger und Kommissionär einer Druckschrist unterlieget wegen des strasbaren 
Inhalts derselben, abgesehen von der in Gemäßheit G. 16 gegen ihn oder andere als 
Urheber oder Theilnehmer zu erkennenden Strafe, insosern die Schrift eine Uebertretung 
der Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes enthält, jedenfalls einer Geldbuße von fünf 
und zwanzig bis fünf hundert Thalern. 
bNTX. 21. 
Für den Inhalt eines Erzeugnisses der veriodischen Presse ist jederzelt auch der Re- 
dakteur verantwortlich, ohne daß es eines weiteren Nachweises seiner Mitschuld bedarf. 
8. 22. 
Der verantwortliche Redakteur eines periodlschen Blattes ist wegen des strafbaren 
Inhaltes desselben, abgesehen von der sonstigen gegen ihn oder Andere als Urheber oder 
Theilnehmer zu erkennenden Strafe, wegen einer durch das Blatt begangenen Uebertret, 
ung der Vorschriften des gegenwärtigen Geseyes mit einn Geldbuße ven zehn bis zu 
fünfhundert Thalern zu belegen. 
Abschnitt V. 
Von den Strafen. 
g. 23. 
Eine Geldbuße von zehn bis funfzig Thalern hat derjenige Buchdrucker, Stein- 
duucker, oder Inhaber einer andern zur mechanischen Vervielfältigung von Schriften oder 
Bilderwerken bestimmten gewerblichen Anstalt venvirkt, welcher den Bestimmungen der
	        
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