Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

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einen öffentlichen Beamten, 
einen Religlonsdiener, 
ein Mitglied der bewaffneten Macht, 
zur Fassung oder Unterlassung eines in ihrer Besugniß liegenden Beschlusses zu zwingen, 
soll nach Maßgabe der Bestimmungen in den Artikeln 158, 159 und 160 des Straf- 
gesetzbuches mit Gefängniß von drei Wochen bio zu Arbeitshausstrafe von vier Jahren 
belegt werden. 
8. 41. 
Wer einem Andern ein Verbrechen oder eine Handlung, welche ihn in den Augen 
seiner Mitbürger herabsetzt und seinen guten Ruf zu gefährden geeignet ist, mit dem 
Bewußtsein der Unwahrbeit des Vorwurfs, durch die Presse beimiht, ist mit Gefängniß 
bis zu sechs Monaten, oder, insofem die Strafe sechs Wochen Gefängnß nicht über- 
steigt, mit verhältnißmäßiger Geldstrafe zu belegen. 
8. 12. 
Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher eine von einer andern Person ausgegangene 
üble Nachrede mit Kenntniß von deren Unwahrheit durch die Presse verbrsitet. 
Hatte derselbe keine Kenntniß von der Unwabrheit der üblen Nachrede, so wird er 
nach §. 14 und 45 bestraft, es sei denn, daß durch die Umstände des Falls eine ehren- 
kränkende Absicht bei der Mittheilung ausgeschlossen wird. 
Die Erzählung einer wahren Thatsache, wenn sic auch der Ehre eines Andern 
Nachtheil bringt, ist straflos, vorbehältlich der Bestrafung nach §. 14 und 145, wenn sie 
in einer Weise geschehen ist, die an sich eine Ehrenkränkung enthält. 
8. 14. 
Wer sich vermittelst der Presse Aeußerungen erlaubt, welche die Ehre eines Andern 
kränken, oder nach der gemelnen Meinung Verachkung gegen denselben ausdrücken, ist 
mit Gefängniß bis zu drei Menaten oder verhälmißmäßiger Geldluße zu bestrafen. 
Gleiche Strafe trifft densenigen, welcher wssentlich falsche, einem Andern nachtheilige 
Nachrichten über dessen persönliche Verhältnisse durch die Presse verbreitet. 
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. 45. 
Werden Verläumdungen oder Beleidigungen durch die Presse veröffentlicht und ihr 
Urheber hat sich gar nicht oder nicht mit seinem wahren Namen, oder es hat sich für 
ihn ein Anderer genannt, so soll der Urheber oder dieser Andere wegen ausgczeichneter 
Verläumdung oder Beleidigung mit erhöheter Strafe belegt werden, indem die höchsten 
Strafsätze dieser Verbrechen in solchen Fällen verdoppelt werden sollen. Mit gleicher Strase
	        
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