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ausgeschlossen. Ist die strafbare Verbreitung durch einen der in diesem Gesetze erwähn-
ten Gewerbetreibenden erfolgt, so soll bei einer wegen wiederholten Rückfalls elutreten-
den Verurtheilung auf den Verlust des Gewerbebetriebs erkannt werden.
K. 55.
Alles was in diesem Gesetze von Drucksschristen, Erzeugnissen der Presse gesagt is,
gilt von allen auf mechanischem Wege bewirkten und zur Verbreitung bestimmten Ver-
vielfältigungen von Schriften, Bildwerken, bildlichen Darstellungen mit oder ohne Schrist,
Musikalien mit Text oder sonstigen Erläuterungen, sowie von denjenigen, die diese Ver-
vlelfältigung bewirkt, oder an dieser Vewielfältigung oder an der Verbreitung Theil ge-
nommen haben.
6 8. 56.
Statt der in diesem Gesetze vorgeschriebenen Geldstrafen ist für den Fall der Un-
vermögenheit eventuell verhältmihmäßige Gefängnißstrafe festzuseten.
8. 57.
Oefsentliche Aufforderungen zu Aufbringung der wegen eines Preßvergehens verwirk-
ten Strafen sind verboten, sie mögen von dem Bestraften selbst, oder von Anderen aus-
gehen. (6.28.)
Abschnitt I#/.
Ven dem Verfahren und den für die Preßpolizeiübertretungen kompetenten
„ßehord
Die preßpolizeiliche Oberaussicht hat das Ministerium auszuüben und unter ihm sind
sämmtliche Polizeibehörden, ganz besonders die Rreidräthe, als Kreispolizeibehörde, sowie
die Bürgermeister in den Städten und auf dem Lande verpslichtet, über genaue Einhal-
tung der Preßpolizeivorschriften zu wachen. Sie haben jede zu ibre Kenntmiß kommende
Uebertretung dem Ministerium berichtlich anzuzeigen, zugleich aber im Sinne der nach-
stehenden Vestimmungen vorforglich selbst einzuschreiten.
8. 59.
Wenn eine zur Verbreitung bestimmte Druckschrift den Vorschriften der 88. 6 und
11 nicht entspricht, oder wenn ihr Inhalt sich als Thatbestand einer strafbaren Ham-
lung darstellt, so sind die Pollzeibehörden berechtigt, die Druckschrift, wo sie solche zum
Zwecke der Verbreitung vorfinden, sowie die zur Vervielfältigung bestimmten Platten und
Formen vorläufig mit Beschlag zu belegen.
Sie sind jedoch verpflichtet, von dieser Maßregel sofort und längstens binnen 24