Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

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2. Gesetz, das Vereins= und Versammlungsrecht betr. 
Wir Heinrich der Zwei und Sechzigste, von Gottes Gna- 
den Jungerer Linie und des ganzen Stammes Aeltester regieren- 
der Furst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, 
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. 
verordnen hierdurch in Beziehung auf das Recht der Staatsangehörigen, Versammlungen 
zu balten und Vereine zu bilden, zur Verhütung jedes Mibrauches in Uebereinstimmung. 
mit der Landesvertretung Folgendes: 
TII. 1. 
Ven Versammlungen und Vereinen im Allgemeinen. 
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Alle Staatsangehörigen haben das Recht, sich friedlich und ohne Waffen in geschlos- 
senen Räumen zu versammelu. 
Von allen Versammlungen, in welchen öffentliche Angelegenheiten erörtert oder be- 
rathen wrrden sollen, hat der Unternelmer mindestens vier und zwanzig Stunden vor 
dem Beginne der Versanlmlung, unter genauer Angabe des Orta, der Zeit und des 
Zweckes Anzeige bei der Polizeibehörde zu machen. Diese Behörde hat darüber sofort. 
eine Bescheinigung zu ertheilen. Beginnt die Versammlung nicht spätestens eine Stunde 
nach der in der Anzeige angegebenen Zeit, so ist die später beginnende Versammlung alo 
vorschriftsmäßig angezeigt, nicht anzusehen. Dasselbe giln, wenn eine Versammlung die 
länger als eine Stunde auogesehten Verhandlungen wieder aufnimmt. 
C. 3. 
Die Vorsteher von Vereinen, welche eine Einwirkung auf öffentliche Angelegenbeiren 
bezwecken, sind verpflichtet, Statuten des Vereins und dad Namensverzeichniß der Mit- 
glieder des Vorstandes und des Vereineo binnen drei Tagen nach dessen Stiftung, und 
jede Aenderung der Statuten oder des Vorstandes ebenfalls binnen drei Tagen, nachdem 
sie eingetreten ist, der Polizeibehörde zur Kenntnißnabme einzureichen, derselben auch auf 
Erfordern jede darauf bezügliche Auckunft zu ertheilen. Die im Bestande der Mitglie- 
der — außer dem Vorstande — eintretenden Personalveränderungen sind allmonatlich 
bei der Polizeibehörde anzuzeigen. 
Vei schon besiehenden Vereinen sind diese Verpflichtungen innerhalb acht Tagen nach 
Bublikation dieser Verordnung zu erfüllen.
	        
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