Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

68. 
Vorsteher, Ordner oder Leiter derselben der Polizellehörde, mindestens acht und vierzig 
Stunden vor der Zusammenkunft Anzeige gemacht werden. 
Die Genebmigung darf nur versagt werden, wenn aus Abbaltung der Versammlung 
Gefahr für die öffenkliche Sicherbeit und Ordnung zu befürchten ist. 
Soll die Versammlung auf öffentlichen Plätzen in Städten oder Ortschaften, oder 
auf öffentlichen Straßen Statt finden, so hat die Polizeibehörde bei Ertheilung der Er- 
laubniß auch alle dem Verkehr schuldigen Rücksichten zu beachten. Im Uebrigen finden 
auf solche Versammlungen die Bestimmungen der §§. 2, 5, 6, 7, 3 Amrendung. 
8. 13. 
Den in den vorhergehenden Paragraphen erwähnten Versammlungen werden öffent- 
liche Aufzüge in Städten und Ortschaften oder auf öffentlichen Straßen gleichgestellt. 
Bei Einholung der Genehmigung ist der beabsichtigte Weg anzugeben. Gewöhnliche Lei- 
chenbe gängnisse, sowie Züge der Lochzeitoversammlungen, wo diese bergebracht sind, kirch- 
liche Prozessionen, wenn sie in der bergebrachten Weise Statt finden, bedürfen weder ei- 
ner vorgängigen Genehmigung noch einer Anzeige. 
S. 11. 
Innerhalb einer Meile von dem Orte der jedesmaligen Residenz des Fürsten oder 
von dem Orte des Sipes des versammelten Landtages dürfen Volksversammlungen unter 
freiem Himmel nicht Statt finden. 
8. 15. 
Personen des Soldatenstandes, welche zu Eimwirkung auf staatliche Angelegenbeiten 
oder zu Berathung militärischer Befehle und Anordnungen in Vereinen zusammen treten 
oder zu solchen Zwecken sich sonst versammeln, werden kriegsrechtlich nach Maßgabe der 
Militairgesetze und wo diese ausreichende Bestimmungen nicht enthalten, nach Analogie 
des Strafgesehbuches bestrast. 
TI IV. 
Strafbestlmmungen. 
Wenn eine Volksversammlung ohne die F. 2. vorgeschriebene Anzeige Statt gefun- 
den hat, so trifft den Unternehmer eine Geldbuße von fünf bis funfzig Thalern, oder Ge- 
sängnißstrase von acht Tagen bis zu secho Wochen. Derjenige, der den Plah#edazu ein- 
geräumt hat und Jeder, welcher in der Versammlung als Vorsteher, Ordner, Leiker oder 
Nedner aufgetreten ist, hat eine Gelrbuße von fünf bis funfzig Thalern verwirkt. 
8. 17. 
Wenn, der Vorschrift des §. 3. entgegen, die Stataten eines Vereins oder dao Ver-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.