68.
Vorsteher, Ordner oder Leiter derselben der Polizellehörde, mindestens acht und vierzig
Stunden vor der Zusammenkunft Anzeige gemacht werden.
Die Genebmigung darf nur versagt werden, wenn aus Abbaltung der Versammlung
Gefahr für die öffenkliche Sicherbeit und Ordnung zu befürchten ist.
Soll die Versammlung auf öffentlichen Plätzen in Städten oder Ortschaften, oder
auf öffentlichen Straßen Statt finden, so hat die Polizeibehörde bei Ertheilung der Er-
laubniß auch alle dem Verkehr schuldigen Rücksichten zu beachten. Im Uebrigen finden
auf solche Versammlungen die Bestimmungen der §§. 2, 5, 6, 7, 3 Amrendung.
8. 13.
Den in den vorhergehenden Paragraphen erwähnten Versammlungen werden öffent-
liche Aufzüge in Städten und Ortschaften oder auf öffentlichen Straßen gleichgestellt.
Bei Einholung der Genehmigung ist der beabsichtigte Weg anzugeben. Gewöhnliche Lei-
chenbe gängnisse, sowie Züge der Lochzeitoversammlungen, wo diese bergebracht sind, kirch-
liche Prozessionen, wenn sie in der bergebrachten Weise Statt finden, bedürfen weder ei-
ner vorgängigen Genehmigung noch einer Anzeige.
S. 11.
Innerhalb einer Meile von dem Orte der jedesmaligen Residenz des Fürsten oder
von dem Orte des Sipes des versammelten Landtages dürfen Volksversammlungen unter
freiem Himmel nicht Statt finden.
8. 15.
Personen des Soldatenstandes, welche zu Eimwirkung auf staatliche Angelegenbeiten
oder zu Berathung militärischer Befehle und Anordnungen in Vereinen zusammen treten
oder zu solchen Zwecken sich sonst versammeln, werden kriegsrechtlich nach Maßgabe der
Militairgesetze und wo diese ausreichende Bestimmungen nicht enthalten, nach Analogie
des Strafgesehbuches bestrast.
TI IV.
Strafbestlmmungen.
Wenn eine Volksversammlung ohne die F. 2. vorgeschriebene Anzeige Statt gefun-
den hat, so trifft den Unternehmer eine Geldbuße von fünf bis funfzig Thalern, oder Ge-
sängnißstrase von acht Tagen bis zu secho Wochen. Derjenige, der den Plah#edazu ein-
geräumt hat und Jeder, welcher in der Versammlung als Vorsteher, Ordner, Leiker oder
Nedner aufgetreten ist, hat eine Gelrbuße von fünf bis funfzig Thalern verwirkt.
8. 17.
Wenn, der Vorschrift des §. 3. entgegen, die Stataten eines Vereins oder dao Ver-