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zeichniß sämmtlicher Vorsteher und Mitglieder, oder die eingetretenen Aenderungen in der
bestimmten Frist zur Kenntniß der Polizeibehörde nicht gebracht worden sind, oder wenn
eine von den Polizeibebörden erforderte Auskunft nicht ertheilt, oder eine Verbindung
mit einem andern Verein eingegangen, oder der nach F. 11 e. erforderliche Nachweis
nicht beigebracht ist: so wird jeder Vorsieher des Vereins mit Geldbuße von fünf bio
fünfzig Thalern bestraft, insofern er nicht nachweisen kann, daß die Erfüllung dieser Vor-
schristen ganz one sein Verschulden unterblieben ist. Dieser Strafe tritt unabhängig
von den Bestimmungen der allgemeinen Strafgesetze, eine Gefänguißstrafe von acht Ta-
gen bid sechu Wochen hinzu, wenn die Vorsieher wissentlich unrichtige Statuten, Ver-
zeichnisse oder Nachweise eingereicht, oder wissenklich unrichtige Auskunft ertheilt haben,
oder eine Verbindung mit einem andern Vrreine angeknüpft worden ist.
» §.18.
Wenn in einer Versammlung, der Vorschrist des F. 5. entgegen, den Abgeordneten
der Polizeibehoͤrden der Zutritt oder die Einräumung eines angemessenen Plapes verwel-
gert worden ist, so rrisft den Unternehmer und Jeden, welcher in der Versammlung als
Vorsteher, Ordner oder Leiter ausgetreten ist, Geldbuße von zehn bia Einbundert Thalern
oder Gefängniß von vierzehn Tagen bis zu sechs Monaten. Dieselbe Strafe hat der Ver-
sitende verwirkt, wenn er sich weigert, den Abgeordncten der Polizeibehörde Auskunft über
die Persen der Redner zu geben, vder wenn er wissentlich nnrichtige Auskunft embeiln.
8. 19.
Wer sich nicht sofort entfernt, nachdem die Abgrordneten der Polizeibehörde die Ver-
sammlung für aufgelöst erklärt haben (I§.8 und 11.), wird mit Geldbuße von fünf bio zu
funfzig Thalern oder mit Gefängniß von acht Tagen bis zu drei Monaten bestraft.
K . 20.
Wer bei einem politischen Vereine sich am Vorstande betheiligt, ohne daß dieser Vor-
ftand den im S. 11. c. vorgeschriebenen Bedingungen entspricht, wer als Vorsteber, Ord=
ner und Leiter eines solchen Vereirs Personen, die von den Bestimmungen des §. II.
b. c. d. c. und s. betroffen werden, als Mitglieder aufgenommen, oder zur Theilnabme
an den Versammlungen oder zum Neden in deüselben zugelassen hat, ungeachtet ihm die
jene Personen davon ausschließende Eigenschaft bekannt war, hat eine Geldbusße von fünf
bis funfzig Thalern oder Gefängniß von acht Tagen bis drei Monaten verwirkt.
Wer sich bei einem, sei es auch nur vorläufig geschlossenen Vereine (88. 9, 10 ud
11. E.) als Mitglied ferner bethelliget, wird mit Geldbuße von fünf bis frnfzig Thalern
oder Gefängnißstrafe von acht Tagen bis drei Monaten belegt.
Wer, den Vorschriften des §. 11. entgegen, sich als Mitglied eines Vereines aufneh-