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e. Wer Ecnerbsieuer 10. Unterabtheĩlung zu entrichten verbunden ist, sich vor dem
Beginn seines Gewerbes bei dem Kreisrath nicht gemeldet, und, falls die Steuer
sällig wärc, solche nicht berichtigt hat.
g. 20.
2) Strase der Hinterziehnug.
a, Wer sich elner Hinterziehung der Gewerbe= oder Personalsteuer schuldig macht, har,
abgesehen von der außerdem ebwa rimtretenden Strafe des Meineids oder leichtsin-
nigen Eides, neben der Nachzahlung der hinterzogenen Steuer, den vierfachen Be-
trag einer Jahressteuer als Strafe, und wenn dieser Betrag mit Bestimmtheit nicht
zu ermitteln ist, nach richterlichem Ermessen eine Geldbuße von 1 Thaler bis 300
Thalern zu erlegen.
D. Bei eintretendem Unvermögen ist in beiden Fällen die verwirkte Geldbuße in ver-
hältnißmäßige Gefängnißstrafe, nach Maßgabe des Criminalgesetzbuchs, zu verwandeln.
3) Ordnungsstrafen.
Andere Verlehungen der in gegenwärtigem Geseh enthaltenen, oder anderer auf die
darnach zu regulirende Gewerb- und Personalsteuer bezüglicher Bestimmungen, inobeson-
dere die Nichkbeachmung der in §. 10. b. oben enthaltenen Vorschrift, werden, nach be-
hörderlichem Ermessen (6. 24. d.) mit Ordnungsstrafen von 1 Thaler bis zu 20 Thaler
belegt.
8. 22.
4) Hastung der Erben.
Die Verbindlichkeit zur Entrichtung des Abgabennachtrags, sowie der zuerkannten
Geldstrafen geht auf die Erben der Steuerpflichtigen über.
g. 23.
5) Verjährmg der Strafen.
Die Hinterziebungsstrafen verjähren nach Ablauf dreier Jahre, von der Zelt der
unrichtig bewirkten, oder zu bewirken gewesenen, aber unterlassenen Angabe an, die Ord-
nungsstrafen nach Einem Jahre.
Dieselben Zeitfristen finden auch bei schon anhängiger Untersuchung Statt und be-
Fginnen dann ihren Lauf von der letzten gerichtlichen Handlung der unbedingt liegen ge-
bliebenen Untersuchung.
6) Untersuchungobehörden.
a. Die Untersuchung und Bestrafung der die Gewerb= und Personalsteuer betreffen-