Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

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des Gewerbes; letztere ist vielmehr, als Eegenstand der Gewerbspolizei, von Er- 
sterer völlig unabhängig. 
8. 29. 
2) Erste Unterabtheilung. 
Kanufleute und Fabrlkanten. 
9. Die von den Kaufleuten (d. h. denjenigen Personen, welche selbstständig und mit 
kaufmännischer Buchführung oder sonst kaufmännische Geschäfte betreiben) und den 
Fabrikanten (d. i. den Inhabern von Geschäften, welche die Herstellung oder Zu- 
richtung von Handelswaaren im Großen und zum Vertrieb im Ganzen oder zum 
Wiederverkanf, insbesondere unter Verwendung nicht gewerbmäßig ausgebildeter 
Gehülfen und mit Theilung der Arbeit betreiben) ebenso wie von den Fabrikverle= 
gern (welche Waaren auf ihre Rechnung verfertigen lassen, oder für den obgedach- 
ten Absatz zusammenkaufen) zu zahlenden terminlichen Steuersummen sind nach 
dem Umfang des Geschäfts auf 1 bis 20 Thaler festzustellen. 
Buch= Kunst= und Musikaltenhandlungen sowie Apotheken werden zu den kaufnän- 
nischen Geschäften gerechnet. 
c. Wegen Detailhandels mit eigenen Erzeugnissen sind Fabrikanten, noch besonders 
in der ersten oder zweiten Unterabtheilung zu besteuern, wenn sie dazu ein beson- 
deres Verkaufolokal halten. Ist dles nicht der Fall, so ist der Detailhandel bei 
der Abschätzung des Geschäfts überhaupt nicht mit zu berücksichtigen. 
8. 30. 
3) Zweite Unterabtheilung. 
Dädler, Faktere und dergl. 
a. Für Faktoren oder Zwischenbändler zwischen dem Fabrikherrn und den Fabrikarbei= 
tern, sowie für andere Handeltrelbende, welche zwar der ersten Unterabtbellung 
nicht angehören, deren Geschäfte aber in ihrem Umfange denen in der ersten Un- 
terabtheilung als gleich anzusehen sind, werden die terminlichen Steuersätze in glei- 
cher Weise und Maße wie für die in §. 29 unter o. genannten Personen ausge- 
worfen. 
. Kleinkrämer, Viktnalienhändler, Trödler, Herumträger, Höker, sowie Personen, wel- 
che mit Getreide, Gemüse, Holz, Baumaterlalien, Vieh oder anderen Gegenständen 
nur einen Einzelverkauf betreiben, entrichten terminlich 1 Sgr. 6 Pf, bis 1 Ahlr. 
— 
* 
31. 
Erläuterungen. 
a. Das Herumtragen und Austragen von Semmeln, anderen Bachwaaren, frischem
	        
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