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oder getrocknetem Obsie, und gewöhnlichen Lebensmitteln auf dem Lande und aus
den Städten auf das Land, ist nicht steuerbar.
. Der Verkauf von landwirthschaftlichen Erzeugnissen des von dem Verkäufer selbst
bewirthschafteten, der Grundsteuer in biesigen Landen unterliegenden Bodens ist
der Gewerbsteuer nicht unterworfen.
Ebensowenig ist der Verkauf der auf selbst bewirthschafteten Grund und Boden er-
zeugten Gegenstände steuerbar.
Dagegen sind die Inhaber von Anlagen zur Gewinnung anderer Naturprodukte,
mit welchem sie Handel trelben — z. B. die Jnhaber von Braunkohlenwerken,
Torflagern, Stein= Schiefer= Epps= und Kalkbrüchen, Sand= Porzellanerde-Thon-
und Lehmgruben — zur Gewerbsteuer dieser Unterabtheilung beizuziehen.
Alle diesenigen, welche sich regelmäßig damit befassen, erkauftes Vieh zur Mast oder
sonst zum Handel aufzustellen, haben, auch wenn dies Geschäft nur als Nebenge-
schäft betrieben wird, die Gewerbsteuer als Viebbaͤndler zu erlegen Auogenommen
sind jedoch Besiter und Pächter von Landwirthschaften oder städtischen Oekonomien,
ingleichen Fleischer und Bäcker, alsdann, wenn das von ihnen gehaltenc Vieh zu
dem Umfange ibres Wirthschafts= oder Gewerbsbetriebs nicht außer Verbältniß
steht, und wenn insbesondere Landwirthe dasselbe nur mit dem auf von ihnen selbst
bewirthschafteten Grund und Voden erbauten Futter erhalten.
Ausländer, welche ihre Handelsgeschäfte auf inländische Jahr= Bieh= und dergleichen
Märkte — im Gegensatz zu den gewöhnlichen Wochenmärkten — beschränken, sind
der Gewerbesteuer deshalb nicht unterworfen.
32.
8 Diie Lünneabibriaag.
d Spelsewirihe sind de
Personen, welche mit dem' Vegerbergen und Vorkiigen, mit dem Verkauf fertiger
Spelsen und Getränke, zum Genuß an Ort und Sielle, oder auswärts, oder end-
lich mit ber Vermiethung meublirter Quartiere und anderer Lokale, Gewerbe trei-
ben, werden
1) wenn sie die Befugniß zur Ausspannung besipen oder üben, mit 5 Sgr.
bio 4 Thlr. 5 Sgr. terminlich;
2) außerdem, sowie die Branntweinschenker und die Vermicther menblirter Quar-
tiere oder anderer Lokale mit 2 Sgr. 6 Pf. bis 2 Tblr. 2 Sgr. 6 M.
terminlich;
3) wenn ihr Gewerbe nur im Bier= und Kasffeeschank (ohne Verabreichung war-
mer Speisen) besteht, mit 2 Sgr. 6 Pf. bis 1 Thlr. terminlich,
angeseßt.