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Branntweinbrenner:
drei Pfennige,
Bierbrauer:
seche Pienniye,
so vielmal alo Gewerksiener zu entrichten als in dem betreffenden Jahre Gewerb=
stenertermine ausgeschrieben sind. «
Bei Maisch= und Biersteuerbeträgen unter 12 Thaler und bei Spipen über
12 Thaler ist die Gewerbsteuer nach demsellen Verhältnisse, jedoch so zu berech-
nen, daß schließlich auskommende Bruckpfennige außer Berücksichtigung bleiben.
Blerbraucreien und Branntweinbrennereien sind wegen des damit ehra verbun-
denen Nebengewerbes der Esüg= und Hefenbrauerei mit Gewerbsteuer nicht beson.
ders zu vernehmen.
Die von den Fleischern terminlich zu zahlenden Gewerbsteuer-Beträge sind durch
Abschävung nach dem Umfang des Geschäfts auf 5 Sgr. bis 1 Thblr. festzustellen.
Bankschlächter, welche zugleich das Hausschlachten üben, baben desbalb besondere
Gewerbsteuer nicht zu erlegen. -
Gasl= und Speisewirtbe, welche das von ihnen auggeschlachtete Fleisch nicht blos
ausspeisen, sondern auch verkaufen, sind nicht blos in der 3. sondern auch in der
4. Unrcrabtheilung, und hier zugleich nach Maßgabe der von den Fleischem zu
entrichtenden Steuer (e und 7 vorstehend) gewerbsteuerpflichtig.
für die Bäcker werden die Gewerbsteuerbeiträge durch Abschäpung in dem Maße
bestlmmt, daß dieselben mit den Ansäßen für die Fleischer, welche sich nach den
Bestimmungen unter e und 7 oben ergeben, bei Vergleichung des Gewerbsum-
sangs in glelchem Verhältniß sieben.
8. 324.
6) Zũnste Unterabibeilung.
Muller.
Versonen, welche Muͤblwerke zur Verarbeitung von Getraide, zu Gewinnung von
Oel aus Sämereien, und zum Schneiden von Band= und Nupbolz im Betriebe
baben, entrichten als terminliche Gewerbsieuer:
1) bei Wassermühlen für jeden Mahlgang unter Berücksichtigung aller dabei in
Frage kommenden Umstände (mit Ausnal#ne jedoch der nachsiebend unter b ge-
dachten)
10 Sgr. bio 1 Thlr.
2) von Windmühlen und zwar: