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Besitzer von Mühlwerken, welche nicht blos die ihnen übergebenen Rohstosse um
Lohn verarbeiten, sondern mit ihren Fabrikaten, als Mehl, Oel, Bretern u. s. w.
Handel treiben, sind deßbalb in der ersten oder beziehentlich zweiten Unterabthei-
lung der Gewerbsteuer besonders in Ansatz zu bringen.
Der blose Handel mit dem durch die sogenannte Mahlmete gewonnenen Mechle
verpflichtet jedoch zu einem besondern Steuerbeitrage nicht. Dagegen tritt bei
Mühlen, welche Backgerechtigkeit ausüben, wegen Letzterer ein Gewerbsteuerbeitrag
in der 4. Unterabtheilung ein.
8. 36.
7) Sechste Unterabtheilung.
Fubrkeute, Plerkeverlelher und andere Transperkgewerke.
. Wer mit Fracht= oder Personenfuhnverk oder mit Verleihen von Pferden Gewerbe
treibt, entrichtet terminlich:
1) wenn er drei Pferde oder mehr besitzt,
1 Sgr. 6 Pf. bis 3 Sgr. 6 Pf. von jedem Pferde,
2) wenn er nur ein oder Fwei Pferde besitzt,
1 Sgr. von jedem Pferde.
Für den Betrieb anderer Transportgewerbe wird der Steuerbetrag nach Maßgabe
des Gewerbeumfangs, sowie unter Vergleichung mit den Gewerbtreibenden der 1.
Unterabtheilung und ihrer Besteucrung nach freier Schähung in gegenwärtiger
Unterabtheilung fesigestellt.
Ausländer, welche zwischen inländischen Orten ein regelmäsiges Transportgewerbe
betrelben, sind mit den vorstehenden Gewerbsteuerbeiträgen ebenfalls zu verrechnen.
8. 77.
Erläuterungen.
Besitzer von Feldwirtbschaften, sowie Gewerbtreilende, welche nur von Zeit zu Zeit
mit den für den Wirkbschafts= oder beziehemlich Gewerbobetrieb nöthigen Pferden
Lohnfuhren verrichten, sind wegen Letterer nur nach dem Ermessen der Behörde
mit einem verhältnißmäßigen Satee gewerbstenerpflichtig.
Postmeister und Posihalter, welche Pferde zu Verrichtung von Lohnfuhren im Ge-
gensaßz der ordinairen und Extraposifuhren, halten, sind desbalb in gegenwärtiger
Unterabtheilung zur Gewerbsteuer beizuziehen.
Wer Perde zum Verführen eigner Gewerbserzeugnisse hält, ist deshalb nicht ge-
werbsteuerpflichtig.