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8. 38.
8) Siebente Unterabtheilung.
Landiirihschafilichta Gewerbe.
Eigenthümer, Erbpachtinhaber, und Nupnießer von Landwirthschaften oder städtischen
Oekonomien entrichten wegen des landwirthschaftlichen Gewerbes, der Handels-
härknerei, wilden Fischerei, Viehzucht, Viehmastung und dergl. bei letzteren beiden,
insoweit sse das gewöhnliche Verhältniß zum Umfange des Wirthschaftsbetriebs
übersieigen, eine terminliche Steuer von 1 Sgr. 3 Pf. bis 1 Thlr. und in be-
sonderen Fällen mehr.
B Personen, welche durch Pachtung irgend einer Art von Landwirthschaften, Grund-
stücken 2c. einen Enverb finden, entrichten nach Maßgabe der jährlichen Pachtsum-
men, jedoch nach Abzug der darunter begriffenen Unterpachtsummen, bei einem
Pachtguantum
an. bis zu 25 Thlr. . . . . .—Sgk.3Pf.
bl).v01125bioinitöoThlr. . .—-
Cc. von 50 bis mit 100 Thlr. . . .1
Akt-von100bismitlollvThlr.vdnjc100Thlk.l·
c. über 1000 Thlr. von jedem Hundert überhaupt 1
terminlich.
4Bei Pachtsummen von mehr als 100 Thaler sind die unter 100 Thaler ausfallen-
den Spitzen, dafern sie 50 Thaler übersteigen, jür ein volles Hundert zu rechnen,
wenn sie aber 50 Thaler oder weniger betragen, außer Rechnung zu lassen. Na-
turalauszüge und sonstige Nebenleistungen des Pachters werden nach Erörterung
und Abschätzung durch die Ortskommisstonen der Pachtsumme binzugerechnet.
4. Pächter von Obstnutzungen sind in der Abtheilung der Händler mit Gewerbsieuer
zu vernehmen nach §F. 30 b.
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8. 39.
Ecläulerungen.
Die Gewerbsicuer der Pächter von verschiedenen Pachtstücken ist jederzeit nach dem
Gesammtbetrage der Pachtsumme der in einer und derselben Ortsflur gelegenen
Gegenstände des Pachts zu berechnen, wobei jedoch der Steuerbetrag wegen der
Pachtungen in einer Ortoflur die Beitragspflicht wegen der Pachtungen in an-
dern nicht aushebt.
Wer in Folge einer Pachtung ein solches Gewerbe treibt, für welcheb die Ge-
werbsieuersätze in andern Unterabtheilungen bestimmt sind, hat die Steuer nach
lebtgedachten Säten zu entrichten, und bleibt insoweit von der Besteuerung als
Pachter befrreil.
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