Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Neunundwanzigster Band. 1913-1915. (29)

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8 24. 
Hat sich auf einen Kandidaten die absolute Mehrheit der in dem Wahl- 
kreise abgegebenen gültigen Stimmen vereinigt, so wird derselbe als gewählt 
proklamiert. 
Hat sich eine absolute Stimmenmehrheit nicht herausgestellt, so hat der 
Wahlkommissar die Vornahme einer engeren Wahl unter Berücksichtigung der in 
5? Abs. 3 des Gesetzes bestimmten Frist zu veranlassen. 
§ 35. 
Auf die engere Wahl kommen von denjenigen Kandidaten, welche bei der 
Vonvahl die meisten Stimmen erhalten haben, bei den allgemeinen Wahlen 
jedesmal nur zwei, bei den Wahlen der Höchstbesteuerten dagegen doppelt so viel 
als noch Abgecordnete zu wählen sind (6 19 des Gesetzes). Sind auf mehrere 
Kandidaten gleich viele Stimmen gefallen, so entscheidet erforderlichenfalls das 
Los, welches durch die Hand des Wahlkommissars gezogen wird, darüber, welcher 
von ihnen mit auf die engere Wahl zu bringen ist. 
In der wegen Vornahme der engeren Wahl nach Vorschrift des § 15 der 
Wahlordnung zu erlassenden Bekanntmachung sind die Kandidaten, unter denen 
zu wählen ist, zu benennen, und es ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß alle 
auf andere Kandidaten fallenden Stimmen ungllltig seien. 
§9 36. 
Die engere Wahl findet auf denselben Grundlagen und nach denselben 
Vorschriften statt, wie die erste. 
Insbesondere bleiben die Wahlbezirke, die Wahllokale und die Wahl- 
vorsteher bez. Wahlkommissare unverändert, soweit nicht eine Ersetzung der letzteren 
oder eine Verlegung der Wahllokale nach dem Ermessen der zur Bestimmung 
hierüber nach § 15 der Wahlordnung berufenen Organe geboten erscheint. 
Dergleichen Abänderungen sind nach Vorschrift des § 15 der Wahl- 
ordnung bekannt zu machen, ohne daß jedoch hierfür oder für die rücksichtlich 
der engeren Wahl sonst erforderlichen Bekanntmachungen (68 15 und 35 der 
Wahlordnung) die dort festgesetzte Frist eingehalten zu werden braucht. 
Auch ist die Bescheinigung darilber, daß die erwähnten Bekanntmachungen 
erfolgt sind, nicht auf der Wählerliste zu erteilen, sondern von den Gemeinde- 
vorständen den Wahlvorstehern noch vor dem Wahltermine besonders einzureichen,
	        
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