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8 24.
Hat sich auf einen Kandidaten die absolute Mehrheit der in dem Wahl-
kreise abgegebenen gültigen Stimmen vereinigt, so wird derselbe als gewählt
proklamiert.
Hat sich eine absolute Stimmenmehrheit nicht herausgestellt, so hat der
Wahlkommissar die Vornahme einer engeren Wahl unter Berücksichtigung der in
5? Abs. 3 des Gesetzes bestimmten Frist zu veranlassen.
§ 35.
Auf die engere Wahl kommen von denjenigen Kandidaten, welche bei der
Vonvahl die meisten Stimmen erhalten haben, bei den allgemeinen Wahlen
jedesmal nur zwei, bei den Wahlen der Höchstbesteuerten dagegen doppelt so viel
als noch Abgecordnete zu wählen sind (6 19 des Gesetzes). Sind auf mehrere
Kandidaten gleich viele Stimmen gefallen, so entscheidet erforderlichenfalls das
Los, welches durch die Hand des Wahlkommissars gezogen wird, darüber, welcher
von ihnen mit auf die engere Wahl zu bringen ist.
In der wegen Vornahme der engeren Wahl nach Vorschrift des § 15 der
Wahlordnung zu erlassenden Bekanntmachung sind die Kandidaten, unter denen
zu wählen ist, zu benennen, und es ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß alle
auf andere Kandidaten fallenden Stimmen ungllltig seien.
§9 36.
Die engere Wahl findet auf denselben Grundlagen und nach denselben
Vorschriften statt, wie die erste.
Insbesondere bleiben die Wahlbezirke, die Wahllokale und die Wahl-
vorsteher bez. Wahlkommissare unverändert, soweit nicht eine Ersetzung der letzteren
oder eine Verlegung der Wahllokale nach dem Ermessen der zur Bestimmung
hierüber nach § 15 der Wahlordnung berufenen Organe geboten erscheint.
Dergleichen Abänderungen sind nach Vorschrift des § 15 der Wahl-
ordnung bekannt zu machen, ohne daß jedoch hierfür oder für die rücksichtlich
der engeren Wahl sonst erforderlichen Bekanntmachungen (68 15 und 35 der
Wahlordnung) die dort festgesetzte Frist eingehalten zu werden braucht.
Auch ist die Bescheinigung darilber, daß die erwähnten Bekanntmachungen
erfolgt sind, nicht auf der Wählerliste zu erteilen, sondern von den Gemeinde-
vorständen den Wahlvorstehern noch vor dem Wahltermine besonders einzureichen,