Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Neunundwanzigster Band. 1913-1915. (29)

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Die Abtretung darf nur aus überwiegenden Grilnden des 
öffentlichen Interesses versagt ••. 
Zur Abtretung des in § 3 Abs. 3 erwähnten Grund und 
Bodens kann der Grundbesitzer gegen seinen Willen niemals ange- 
halten werden. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beidrückung 
Unseres Fülstlichen Insiegels. 
Schloß Osterstein, den 7. Jannar 1913. 
. 8) Heiurich XXVII. 
v. Hinüber. K. Graesel. Ruckdeschel.