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8 90.
Die Abtretung darf nur aus überwiegenden Grilnden des
öffentlichen Interesses versagt ••.
Zur Abtretung des in § 3 Abs. 3 erwähnten Grund und
Bodens kann der Grundbesitzer gegen seinen Willen niemals ange-
halten werden.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beidrückung
Unseres Fülstlichen Insiegels.
Schloß Osterstein, den 7. Jannar 1913.
. 8) Heiurich XXVII.
v. Hinüber. K. Graesel. Ruckdeschel.